§


rechtsbeugende / willkürliche / verfassungs­feind­liche Rechtssätze

gesetzwidrige/willkürliche Rechtssätze
    – im OWi/Strafrecht
    – im Verwaltungsrecht
    – im Sozialrecht
    – im Zivilrecht
        … des OLG Brandenburg
        … des OLG Karlsruhe
        … des BGH
    – im Verfassungsrecht
Die Ursache der Willkür
Was kann man dagegen tun ?
Landtagswahl 2026
§

greifbar-gesetzwidrige / offensichtlich-willkürliche Rechtssätze:

- nach Rechtsweg (rechtsbeugende/unvertretbare/verfassungsfeindliche sind (nach Aufklappen) bei mouse-over rot hinterlegt, willkürlich-divergente orange, bedenkliche gelb; bei zusammen­hängenden sind die folgenden zugehörigen 2.Tabellenzellen ebenfalls farblich hinterlegt):

- im OWi+Strafrecht:

[Ausklappen/Einklappen]

Thema

Gericht+Aktenzeichen+Datum:
Rechtssatz (sinngemäß):
Zitat aus dem Beschluss:
Spruchkörper:}
beugt /
verstößt gegen:

FristEnde=Sa

LG Karls­ruhe 22 Qs 21/23 vom 11.7.23:

Eine sof.Beschwer­de ist ver­fris­tet, wenn sie am Mon­tag 9 Tage nach Zu­stel­lung des ange­foch­te­nen Be­schlus­ses eingeht.

II.3: „3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vom 27.03.2023 hinsichtlich (1.) der Frage der Verwerfung des Ablehnungsantrages als unzulässig und (2.) hinsichtlich der Entscheidung über die Ablehnung eines Pflichtverteidigers ohnehin bereits seit 16.04.2023 teilrechtskräftig war, nachdem der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 27.03.2023 dem Beschwerdeführer am 08.04.2023 zugestellt worden war und die einwöchige Frist zur Einlegung der hiergegen statthaften sofortigen Beschwerde am 15.04.2023 ablief und somit die sofortige Beschwerde bei Eingang am 17.04.2023 bereits verfristet war.“

VRiLG Axel Heim, Ri Stockmann, Ri'LG Ansperger

§ 43 Abs.2 StPO

rechtl.Gehör

OLG Karls­ruhe 1 Ws 281/23 vom 15.11.23:

1. Wenn die GStA in einer Beschwerde-Erwiderung an der Beschwerde­begründung völlig vorbeiredet und man dies in der Stellungnahme zur Beschwerde­erwiderung rügt, darf der Senat die Beschwerde aus den Gründen der Beschwerde­erwiderung zurückweisen, obwohl diese an der Beschwerde­begründung vorbeiredete.

2. Das Recht auf Anhörungsrüge in § 33a S.1 StPO wird außer Kraft gesetzt.

„Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden, durch die Stellung­nahme des Beschwerde­führers vom 31.10.2023 nicht entkräfteten Gründe der Antrags­schrift der General­staats­anwalt­schaft vom 22.09.2023 und tritt diesen bei.“

„Der Beschwerde­führer wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt. Von ihm möglicher­weise eingehende weitere Schreiben in Bezug auf den Beschluss des Senats würden zwar inhaltlich geprüft. Sollten sich hierbei – aus der Sicht des Senats – jedoch keine neuen tatsächlich oder rechtlich erheblichen Umstände ergeben, wird von einer gesonderten Verbe­scheidung abgesehen.“

VRiOLG Dr.Hettenbach, Ri'OLG Dr.Sieber, RiOLG Werner

[über die Gehörsrüge vom 6.12.23 hat der Senat - trotz Verzögerungsrüge vom 6.1.26 - tatsächlich nie entschieden.]

§ 34 StPO, Meyer-Goßner/Schmitt-Rn.3 zu § 34 StPO

§ 33a S.1 StPO, Justiz­gewährungs­anspruch in Art.19 Abs.4 GG i.V.m. Art.20 Abs.3 GG, Art.13 EMRK

- im Verwaltungsrecht:

[Ausklappen/Einklappen]

Thema

Gericht+Aktenzeichen+Datum:
Rechtssatz (sinngemäß):
Zitat aus dem Beschluss:
Spruchkörper:}
beugt /
verstößt gegen:

Hängebeschluss

VG Karlsruhe 5 K 3666/13 vom 9.12.13:

Der Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (a.W.-Antrag) ist auch dann aus­reich­end, wenn eine Räumungs­frist von nur 3 Werktagen, die für eine Ausein­ander­setzung mit der 19-seitigen Begrün­dung der Zwangs­räumungs­verfügung mit Sofort­vollzugs­anordnung und eine a.W.-Begründung nicht ausreichen, da in dem Fall bereits die Kürze der gesetzten Frist zu einer positiven a.W.-Entscheidung führen würde. Eines Antrags auf einstweilige Anordnung der einstweiligen Vollziehungs-Einstellung bis zur Ermöglichung der a.W.-Begründung bedarf es daher nicht.

VzPrVG Dr.M.Graßhof, Ri'VG Jacob, RiVG Dr.Ulrich

Der Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ausreichend und wird dem Anspruch des Antragstellers aus Art. 19 Abs. 4 GG gerecht.
Bei einer Stattgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung käme es nicht zu einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Denn die Antragsgegnerin müsste damit rechnen, dass der dann zu erhebende Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich sein wird, und würde deshalb eine Vollziehung unterlassen.
In dem Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte das Gericht zu prüfen, ob die Umsetzung des Antragstellers in die Notunterkunft , EG Zimmer links, rechtmäßig, die angeordnete Räumungsfrist ausreichend und das angedrohte Zwangsmittel rechtmäßig sind.
Auch der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung und ihr Umfang sowie die vom Antragsteller beabsichtigte Ablehnung der für die Entscheidung zuständigen Richter führen nicht zum Erfolg seines Prozesskostenhilfeantrags. Der Antragsteller hat seit Bekanntgabe der Verfügung die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und vorläufigen Rechtschutz bei Gericht zu suchen. Ob die Räumungsfrist etwa unter dem Gesichtspunkt der Erlangung von Rechtschutz zu kurz bemessen ist, hat das Gericht zudem bei der Überprüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Umsetzungs- und Räumungsverfügung zu überprüfen.“

u.g. VGH-Ent­schei­dungen 1 S 2548/13 bewei­sen, dass a.W. alleine doch nicht ausreicht

VGH B.W. 1 S 2547/13 v. 10.12.13:   (Beschwerde zu↑)

Wenn das Verwaltungs­gericht dem Senat telefo­nisch bestätigt, dass es vor der ange­kündig­ten a.W.-Begründung über den a.W.-Antrag entscheidet, dann folgt auch aus der effektiven Rechtsschutz­garantie in Art.19 Abs.4 GG kein Rechts­schutz­bedürfnis für einen e.A.-Antrag.

RiVGH Epe, RiVGH Hettich, RiVGH Paur

„Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die gestellten Anträge nach § 123 VwGO nicht statthaft sind, weil gegen die Umsetzungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.11.2013 einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt wird und daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet vorliegend auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat auf telefonische Anfrage des Berichterstatters bestätigt, dass es noch heute - und damit rechtzeitig vor der dem Antragsteller morgen drohenden Zwangsräumung - über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Umsetzungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.11.2013 entscheiden wird.“

VGH B.W. 1 S 2548/13 v. 11.12.13:

Wenn die Stadtverwaltung eine Zwangs­räumungs­verfügung mit Sofort­voll­zugs­anord­nung und einer Räumungs­frist von nur 3 Werktagen erlässt, worauf man beim VG a.W.-Eilantrag stellt und dessen Begründung binnen 2 Wochen seit Zustellung der 19-seitigen Verfügung ankündigt, und das VG keinen Hängebeschluss zwecks Ermöglichung der a.W.-Begründung erlässt, sondern den a.W.-Antrag mangels Begründung ablehnt, worauf PKH-für-a.W.-Beschwerde-Antrag mit Hänge­beschluss­antrag gestellt wird, dann verliert der Rechts­schutz­suchende sein Recht auf ausreichend Zeit für die Begründung.

„Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller heute Beschwerde eingelegt und eine Begründung binnen drei Tagen angekündigt. Telefonisch hat er heute mitgeteilt, die Zwangsräumung finde statt, und einen Antrag auf Erlass eines "Hängebeschlusses" bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gestellt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Überwiegende Erfolgsaussichten hat der Antragsteller nicht dargelegt, sie sind für den Senat auch nicht erkennbar. Eine Zwischenentscheidung ist auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten.“

PrVGH Ellenberger, RiVGH Hettich, RiVGH Epe

Art.103 Abs.1 GG und Art.19 Abs.4 GG ;
BVerwG I C 142.59 v. 2.9.63 in BVerwGE 16, 289 ;
§ 180 Nr.2 S.4 GVGA analog

VGH B.W. 1 S 2548/13 v. 11.3.14:

1. Eine nur 3-werktägige Räumungs­frist ist dann angemessen, wenn wie Stadt­ver­wal­tung den Erlass der Zwangs­äumungs­ver­fügung mit Sofort­voll­zugs­anord­nung, obwohl ihr ihre Absicht seit Monaten bekannt ist, bis kurz vor dem geplanten Datum hinaus­zögert. In dem Fall verliert der a.W.-Antragsteller sein Recht auf Begründung seines a.W.-Antrags zur 19-seitigen Anordnung, wenn er dafür 2 Wochen, mithin länger als die ge­setzte Räumungs­frist, braucht.

2. Die Stadtverwaltung kann dem Bewohner sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen eine Zwangs­räumungs­anordnung mit ausreichend Zeit für eine Begründung seines dagegen gerichteten a.W.-Antrags nehmen, wenn sie ihm Hilfe bei der Erfüllung ihrer Begehr anbietet.

3. Im Verwaltungsrecht darf der eindeutige Wille des Gesetzgebers den Wünschen der Stadtverwaltung angepasst werden. Aus einer gesetzlichen Mindesfrist für eine Zwangsräumung von Wohnraum von 3 Wochen dürften dann auch 3 Werktage werden, auch wenn diese für eine Begründung des Rechts­mittels des vorläufigen Rechts­schutzes nicht ausreichen.

3.c: „c) Die dem Antragsteller gesetzte Räumungsfrist war angemessen. Die Frage der Angemessenheit im Sinn des § 27 Abs. 1 Satz 2 LVwVG kann nicht abstrakt, sondern nur konkret im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Es gibt auch keine Mindestfrist, die stets eingehalten werden müsste. Hier war entscheidend, dass der Antragsteller bereits seit langem mit seiner Umsetzung rechnen musste und sich darauf einstellen konnte. Spätestens mit Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes anstelle des bisherigen Gebäudes auf dem Grundstück am 26.08.2013 musste ihm klar sein, dass die bisherige Unterkunft nur noch für eine begrenzte Übergangszeit weiter zur Verfügung steht und seine Umsetzung in eine andere Unterkunft alsbald bevorsteht. Zudem hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zugesagt, ihm bei der Organisation des Umzugs behilflich zu sein.
Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Dreiwochenfrist gemäß § 180 Abs. 2 Satz 5 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher - GVGA -. Zum einen gilt diese Vorschrift nur für die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO, nicht aber für die Vollstreckung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, zum anderen handelt es sich bei der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher um sog. Dienstanweisungen der Justizverwaltung, welche zwar Amtspflichten des Gerichtsvollziehers begründen, auf deren Einhaltung die Dienstaufsicht zu achten hat, die aber grundsätzlich keine selbstständigen Verfahrensvorschriften darstellen, sondern nur dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern sollen. Verstöße hiergegen rechtfertigen daher Einwendungen nur, wenn damit zugleich die erläuterten Vorschriften der ZPO oder sonstige Regelungen des Vollstreckungsrechts verletzt werden (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 766 ZPO Rn. 11).“

PrVGH Ellenberger, RiVGH Epe, RiVGH Hettich

VG Karlsruhe 13 K 7131/19 vom 16.1.20:

1. Wenn das Landratsamt gegen BVerfG 1 BvR 2616/13 vom 11.10.2013 in NVwZ 2014, 363, II.1.b.aa.(1) = Tz.7 verstößt und die Entscheidung über den a.W.-Antrag nicht abwartet, ist ein Hänge­beschluß zur Über­brückung der Zeit bis zur Entscheidung über den a.W.-Antrag ist nicht erforderlich, weil durch eine PKW-Entstem­pelung keine irreversiblen Nachteile entstehen.

2. Eine 6-monatige Eil-Verfahrens­dauer von der PKW-Ent­stempel­ung bis zur Wieder­ein­setzung der Stempel ist normal.

S.4-oben:
„Schließlich setzt der Erlass eines Hänge­beschlusses voraus, dass irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. Dies ist hier nicht der Fall.“
Seite 4 (⅗ Höhe):
„4) Soweit der Antragsteller wiederholt Verzögerungs­rügen erhoben hat, wird auf Folgendes hingewiesen: Für ein Verfahren, bei dem es nicht um besonderes einschneidende Maßnahmen mit schwer­wiegenden Folgen ging, ist die Verfahrens­dauer keines­wegs unverhältnis­mäßig lang.“

Ri Jerxsen

[Das LRA oder VG verfügt also über eine Art Zeitmaschine, die einen - nach erfolg­reichem a.W.-Verfahren und Wieder­einset­zung der Stempel - an das Datum der Ent­stempel­ung zurück­trans­feriert, damit man an den Veran­stal­tungen, zu denen man ohne PKW nicht fahren konnte, doch noch teil­nehmen kann.]

BVerfG 1 BvR 2616/13 vom 11.10.13 in NVwZ 2014, 363, II.1.b.aa.(1)

VG Karlsruhe 12 K 4508/22 v. 3.1.23:

Hängebeschluß-Ablehnung bis zur e.A.-Entscheidung wegen PKW-Nutzung in einer Ort­schaft ohne nächt­liche öffent­liche Verkehrs­anbindung am Wochen­ende und ohne Super­markt in Wohn­nähe erzeugt keinen irre­ver­siblen Zustand.

[man kriegt also seine Lebens­zeit zurück, wenn der e.A.-Antrag oder die Klage Erfolg hat.]

Seite 3 Abs.2:
„Dessen ungeachtet drohen dem Antragsteller auch keine irreversiblen Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile, wenn er sein Kraftfahrzeug bis zum Ergehen einer Entscheidung über seinen im vorliegenden Verfahren angekündigten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes weiterhin nicht nutzen darf. Der Antragsteller hat weder dahingehende Umstände glaubhaft gemacht, noch sind solche für die Kammer ersichtlich. Insbesondere ist es dem Antragsteller zuzumuten, seine Einkäufe für den täglichen Bedarf - zumindest vorübergehend - zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder unter Zuhilfenahme der von verschiedenen Einzelhändlern inzwischen angebotenen Lieferdiensten zu erledigen.“

VRiVG Metzger, RiVG Dr.Stingl, Ri'Metzler

Eingangsdatum

VG Karlsruhe 12 K 1522/23 v. 17.5.23:   (nur Bescheid)

1. Ein Kammer­vorsitzender ist berechtigt, das Eingangs­datum eines Eilantrags an einem Donnerstag auf den Freitag falsch zu beurkunden, und damit dem Senat zu suggerieren, er hätte der Kammer erstmals am darauf­folgenden Montag vorgelegen. Denn den Eingangs­datums-Berichtigungs­antrag kann er dann unter der Behauptung fehlenden Rechts­schutz­bedürfnisses ablehnen.

2. Auch einer Entscheidung durch Beschluss durch den zuständigen Kollegial­spruch­körper bedarf es in diesem Fall nicht.

„Sehr geehrter Herr ,
Ihren Antrag auf Berichtigung des Eingangs­datums in der Eingansg­verfügung lehne ich ab. Hierfür besteht kein Rechts­schutz­interesse, da der Zeit­punkt des Eingangs Ihres Faxes (prozess-)rechtlich unerheblich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Metzger Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht“
§ 348 Abs.1 StGB

Verf.Dauer‑Entschädigung

VGH B.W. 6 S 766/25 v. 25.8.25:

1. Keine Eil­ver­fahrens­dauer-Entschä­di­gung für ein­jährige e.A.-Eil­verfah­rens­dauer 12 K 4508/22, weil Klage­ver­fahren nach Ansicht des Senats zweck­mäßiger gewesen wäre.

2. Der Senat darf zu Gunsten der untätigen Kammer - ohne entsprechende Erwiderung - auf Überlastung spekulieren.

3. Wenn der VG-Präsident beim LMJ zu wenig Richterstellen angefordert hat, bekommt der Eil­rechts­schutz­suchende für ggf' dadurch überlange Eil­verfahrens­dauer keine Entschädigung.

II.2.c (Seite 9, ¼ Höhe):
„Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Eilverfahren, die hier zweifellos überschritten wurde, kommt als Maßstab schon deshalb nicht in Betracht, weil ein verständiger Verfahrens­beteiligter in der Situation des Klägers sein Begehren - wie ausgeführt - nicht im Wege des Eil­rechts­schutzes, sondern im Klage­weg verfolgt hätte.“
II.2.c (Seite 9, ¾ Höhe):
„Aus dem Umstand, dass in einer Akte mehrere Monate nichts geschehen ist, kann noch nicht zwingend gefolgert werden, die Dauer sei unange­messen, weil ein Richter regelmäßig eine große Zahl von Verfahren parallel zu bearbeiten hat und möglicher­weise durch andere Verfahren ausge­lastet war (vgl. Pabst, in: MüKo ZPO, 6. Aufl. 2022, § 198 GVG Rn. 30 m.w.N.).“

VRiVGH Epe, Ri'VGH Ott, RiVG Gräsel

1. absurd da Kla­ge noch läng­er ge­dau­ert hät­te.

2. Musielak-Rn.10 (⅞ Höhe) zu § 42 ZPO

3. Kissel/Mayer-Rn.46-oben & Baum­bach/Hart­mann-Rn.13 (•Über­las­tung) je zu § 198 GVG

Nach Ansicht der Verwaltungs­gerichts­barkeit ist es also völlig normal, dass einer­seits der Rechts­verletzte einen a.W.-Antrag binnen 3 Werktagen begründen muss, – und er, wenn er das nicht schafft, kein recht­liches Gehör und damit auch keinen effektiven Rechts­schutz erhält; – anderer­seits, dass die Verwaltungs­gerichts­bar­keit für die Entscheidung über einen Eilantrag ein halbes Jahr oder gar ein Jahr braucht, aber trotzdem den Erlass eines Hänge­beschlusses verweigert.

- im Sozialrecht:

[Ausklappen/Einklappen]

Thema

Gericht+Aktenzeichen+Datum:
Rechtssatz (sinngemäß):
Zitat aus dem Beschluss:
Spruchkörper:}
beugt /
verstößt gegen:

PKH‑Gehörsrüge

BSG B 1 KR 6/10 C v. 14.9.10:

Eine PKH-f.NZB-Gehörsrüge ist unstatthaft, weil PKH-f.NZB-Entscheidung eine der End­ent­scheidung voraus­gehende Ent­scheidung ist.

Tz.2: „Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerten. Sie ist nur gegen Endentscheidungen statthaft (§ 178a Abs 1 Satz 2 SGG). Dazu gehört die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von PKH, der wiederholt gestellt werden kann und hier vom Kläger in dem Verfahren B 1 KR 11/10 BH auch gestellt worden ist, nicht (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 73a RdNr 13g und § 178a RdNr 3 mwN).“

PrBSG Masuch, RiBSG Dr.Hauck, RiBSG Dr.Kretschmer

Meyer-Lade­wig-Rn.3 (⅔ Höhe) zu § 178a SGG; BVerfG 1 BvR 2852/10 v. 3.3.11

LSG B.W. L 4 KR 2827/24 RG v. 23.9.24:

Ein Gericht kann eine PKH-Gehörs­rüge dadurch unzulässig machen, in dem es 4½ Jahre lang nicht über die PKH-f.Beru­fungs-Be­grün­dung ent­schei­det und statt­des­sen die (nur frist­wah­rend eingelegte) Beru­fung ter­mi­niert, und auf PKH-Ver­zöger­ungs­rüge gehörs­verletzend PKH ablehnt, und auf die - schon nach 10 Tagen und vor dem Termin ein­ge­legte - noch-begrün­dungs­lose PKH-Gehörsrüge, welche ihre Begründung bin­nen der Ein­legungs­frist ankündigt, sogleich entscheidet, anstatt den Termin bis nach Abschluss des PKH-Gehörsrüge-Verfahrens zu verlegen.

„Die vorliegende Rüge des Klägers dient aber erkennbar nicht dem mit § 178a SGG verfolgten Schutz­zweck, sondern allein der Verhinderung der Durch­führung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache. Der Kläger will das Rügerecht für sachfremde Zwecke missbrauchen. Ein rechtsmiss­bräuchliches Handeln liegt vor, wenn ein Antrag bzw. die Rüge offen­sichtlich allein zur Verfahrens­verzögerung oder offen­sichtlich allein zur Verhin­derung der Entscheidung angebracht wird (Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand Februar 2024, § 60 Rn. 165 zu Ablehnungs­gesuchen). Ein Antrag bzw. eine Rüge dient offen­sichtlich allein der Verfahrens­verzögerung, wenn sie ersichtlich nur der Erreichung einer Termins­aufhebung der zeitlich unmittelbar bevor­stehenden mündlichen Verhandlung dient (Flint, a.a.O., Rn. 167). So liegt der Fall hier. Die Rechts­miss­bräuch­lich­keit der Rüge wird bereits durch den zeitlichen Ablauf deutlich. Der Beschluss vom 10. September 2024 wurde dem Kläger am 12. September 2014 zugestellt. Die Rüge wurde jedoch erst am Vormittag des Sitzungs­tages der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung eingelegt und nicht begründet. Zwar ist die Frist zur Einlegung der Rüge noch nicht abgelaufen. Der Kläger hat die Rüge aber tatsächlich eingelegt und war damit nicht gehindert, die ihn hierzu veran­lassenden Gründe darzulegen. Dass er dies dennoch nicht getan hat, unterstreicht den bereits aus dem konkreten Zeitpunkt der Einlegung erkennbaren sach­fremden Zweck der Rüge.“

VRiLSG Dr.Christian Link, RiLSG Binder, Ri'LSG Dörr

[Für derartige ökonomische Gehörs­verweigerungen hat VRiLSG Dr.Link gute PeBBSy-Benchmarks erhalten und ist zum Präsident des SG Mannheim befördert worden.]

Art.103 Abs.1 GG und Art.3 Abs.1 GG

Ri‑Ablehnung f.Gehörsrüge

LSG B.W. L 5 SF 736/26 AB vom 5.3.26:

1. Ein Ablehnungsgesuch für eine Gehörsrüge-Entscheidung ist unstatthaft, wenn die (gem' § 60 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 45 Abs.1 ZPO warte­pflichtigen) abgelehnten Richter die Gehörsrüge als unzulässig erachten (obwohl nicht auszuschließen ist, dass die gesetzlichen Richter Gehörsrüge und Ablehnungs­gesuch für zulässig erachtet hätten).

2. Einer Auseinander­setzung mit der Statthaftig­keits­darlegung eines Ablehnungs­gesuchs für eine Gehörsrüge-Entscheidung (auf Seite 7 der Rechts­behelfs­begründung) bedarf es nicht.

„Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es erst nach Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzvertahrens L 5 KR 482/26 ER-B gestellt wurde. Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts ist es, die ablehnenden Richter an einer weiteren Tätigkeit im betroffenen Verfahren zu hindern. Ein nach Erlass eines unanfechtbaren Beschlusses gestelltes Ablehnungsgesuch ist deshalb prozessual überholt. Etwas anderes folgt hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller mit dem Befangenheitsgesuch gleichzeitig eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 13.02.2026 erhoben hat. Dies eröffnet nur dann die Geltendmachung einer Befangenheit, wenn die Anhörungsrüge zulässig ist (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/B. Schmidt; SGG, 14. Aufl. 2023 § 60 Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung sind von vornherein unzulässig, wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag ebenfalls entschieden hat (L 5 KR 735/26 RG).“

VRi'LSG Graf-Böhm, Ri'LSG Hassel, Ri'LSG Dr.Burgmann

Meyer-Ladewig-Rn.11-mitte zu § 60 SGG;
LSG B.W. L 9 SF 2749/23 AB vom 17.10.23, Seite 3-mitte

EntscheidungsbegründungsPfl.

LSG B.W. L 5 KR 482/26 ER-B vom 13.2.26:

Einer erkennbaren inhaltlichen Auseinander­setzung mit der e.A.-Beschwerde­begründung bedarf es beim e.A.-Beschwerde­beschluß nicht.

„Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27.01.2026 im Verfahren S 13 KR 237/26 ER wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.“

VRi'LSG Graf-Böhm, Ri'LSG Hassel, Ri'LSG Dr.Burgmann

Meyer-Ladewig-Rn.7f+7e zu § 136 SGG ; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG

LSG B.W. L 5 SF 735/26 RG vom 5.3.26:

1. Rüge der Entscheidung nicht mit Gründen zur Rechtsmittel­begründung versehen  sei keine Gehörs­verletzungs­rüge, sondern eine Unrichtig­keits­behauptung.

2. Ein Beschwerdegericht braucht keine Entscheidungs­gründe zur Beschwerde­begründung angeben.

VRi'LSG Graf-Böhm, Ri'LSG Hassel, Ri'LSG Dr.Burgmann

„… der Antragsteller eine entscheidungs­erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt hat. Der Antragsteller trägt vor, entgegen der von ihm zitierten Literatur habe der Senat fälschlicher­weise angenommen, dass es keines richterlichen Hinweises des Sozial­gerichts bedurft habe, bevor dieses seinen Antrag im einstweiligen Rechts­schutz abgelehnt habe, und die Entscheidung des Senats sei nicht mit Gründen versehen. Damit macht er lediglich eine aus seiner Sicht vorliegende Unrichtigkeit des Beschlusses des Senats geltend (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Beschluss vom 20.04.2023 - B 1 KR 13/23 AR -, in juris Rn. 4). Der Antragsteller will letztendlich die Entscheidung des Senats nicht akzeptieren. Das ist jedoch nicht zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge. Diese eröffnet kein weiteres Rechtsmittel gegen die unanfechtbare Zurückweisung seiner Beschwerde (BSG, Beschluss vom 07.01.2016 - B 9 V 4/15 C -, in juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt lediglich das Recht gehört, nicht aber erhört zu werden. Auch ist ein Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Erwägung des Vortrags von Beteiligten nicht schon gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs­gründen zu befassen; …“

- im Zivilrecht:

des OLG Brandenburg:

[Ausklappen/Einklappen]

Thema

Gericht+Aktenzeichen+Datum:
Rechtssatz (sinngemäß):
Zitat aus dem Beschluss:
Spruchkörper:}
beugt /
verstößt gegen:

FristEnde=Samstag

OLG Branden­burg 11 EK 5/25 v. 22.12.25:

Ein Tatbestands­berichtigungs­antrag und Wieder­einsetzungs­antrag, die am Montag 16 Tage nach der samstag­lichen Zustel­lung des Beschusses gestellt werden, sind verfristet.

„Der erneute Tatbestands­berichtigungs­antrag bezogen auf den „Gehörsrüge-Beschluss vom 03.11.2025“ ist - selbst wenn man zu Gunsten des Antrag­stellers den Verwerfungs- und Zurück­weisungs­beschluss vom 3. November 2025 als Bezugs­punkt ansieht - im Sinne von § 320 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 ZPO verfristet, da er am 24. November 2025 und damit nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der zugrunde liegenden Entscheidung vom 3. November 2025 am 8. November 2025 gestellt wurde.
Der Wieder­einsetzungs­antrag bezogen auf die Frist für die Anhörungs­rüge gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2025 ist unzulässig, da er nicht gemäß § 234 Abs.1 Satz 1 ZPO inner­halb von 2 Wochen ab Wegfall des vermeint­lichen Hinder­nisses - hier der Kenntnis­erlangung von dem gerichtlichen Eingang der Anhörungs­rüge zur Sache am 22. Oktober 2025 - gestellt wurde. Mit Zustellung des Verwerfungs- und Zurück­weisungs­beschlusses vom 3. November 2025 an den Antrag­steller am 8. November 2025 hatte er Kenntnis vom Zeit­punkt des Eingangs seiner Anhörungs­rüge bei Gericht.“

VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka [als Überraschungs­entscheidung ohne vorherigen Hinweis]

§ 222 Abs.2 ZPO

§ 139 Abs.3 ZPO

Eingangsdatum falsch

OLG Branden­burg 11 EK 5/25 v. 3.11.25:

Eine Gehörsrüge vom 21.10., gefaxt am selben Tag 23:19-32 Uhr, gegen einen am 7.10. zuge­stell­ten PKH-f.Entschädi­gungs­klage-Beschluss, ist verfristet, wenn die Justiz­ange­stellte die Bitte der Senats­vorsitzenden, einen Eingangs­stempel vom 22.10. drauf­zu­hauen, erfüllt.

„Die zweiwöchige Notfrist des § 201 Abs. 2 GVG, § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde nicht eingehalten. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff; BGH, Beschl. v. 16.10.2012 - II ZB 6/09, Rn. 4 nach juris). Die Entscheidung ist ausweislich der Postzustellungsurkunde am 7. Oktober 2025 zugestellt worden, so dass die Zweiwochenfrist gemäß § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO am 21 . Oktober 2025 endete. Die Anhörungsrüge ist deshalb weder durch den bei Gericht erst am 22. Oktober 2025 (Eingangstempel) eingegangenen Erhebungsschriftsatz vom 21. Oktober 2025 noch durch dessen Ergänzung vom 22. Oktober 2025 (übersandt per Fax mit Uhrzeitangabe 0:00 Uhr) fristgerecht bei Gericht erhoben worden.“

VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka [als Überraschungs­entscheidung ohne vorherigen Hinweis]

[was beweist, dass die Gehörsrüge fristgemäß eingegangen sein muß, da sie vor der Ergänzung, eingegangen 0:00 Uhr, gefaxt wurde. Die Gehörsrüge war auch ohne die kurze Ergänzung begründet. Und auch die Ergänzung wäre vor Mitternacht durch gewesen, wenn das Faxempfangsgerät nicht ½ Minute warten würde, bis es endlich den Faxanruf annimmt.]

§ 348 Abs.1 StGB

§ 139 Abs.3 ZPO

Verfahrensdauer‑Entschädigung

OLG Branden­burg 11 EK 5/25 v. 1.10.25:

1. Für ein 6 Jahre und 1½ Monate lang an­dau­ern­des Eilver­fah­ren (mit mas­sen­haft Ver­zö­ger­ungs­rü­gen, Un­tä­tig­keits-Auf­sichts­beschwer­den, und einem Ver­fah­ren nach § 36 Abs.1 Nr.1 ZPO we­gen Still­stand der Rechts­pflege beim LG Pots­dam) bedarf es keiner Ent­schä­di­gung. Die bloße Fest­stel­lung der Über­länge reicht aus.

2. Ein Richter kann im stark ver­zöger­ten Aus­gangs-Eil­ver­fah­ren eine spätere Geld-Ent­schädi­gung auf Ver­fa­hrens­dauer-Ent­schä­di­gungs­klage (§§ 198 ff GVG) dadurch ab­wen­den, indem er die im Aus­gangs-Eil­ver­fah­ren 4½ Jahre ver­zö­ger­te Gehörs­rüge-Ent­schei­dung zurück­weisend aus­fal­len lässt.

3. Eine Verzögerungs­rüge muss auch im Gehörsrüge­verfahren zeitnah wieder­holt werden.

„Die Feststellung ist zur Wiedergutmachung für den nicht vermögensrechtlichen Nachteil des Antragstellers ausreichend.
§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG modifiziert den Entschädigungstatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG für den Fall, dass eine Entschädigung für immaterielle Nachteile verlangt wird. Bestimmt wird, dass eine Entschädigungszahlung ausgeschlossen ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, insbesondere nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG eine ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer getroffen wird (BT-Drs. 17/3802 S. 19, 21; BGH, Urt. v. 23.01 .2014 - III ZR 37/13-, Rn. 61). Geldentschädigung für Nichtvermögensnachteile sind bei überlangen Gerichtsverfahren kein Automatismus (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13-, Rn. 61 m.w.N.).
Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13-, Rn. 62). Insoweit ist zu berücksichtigen, ob die Rechtsverfolgung selbst Erfolgsaussichten geboten hat. Ein verzögertes Verfahren kann zudem keine besondere Bedeutung haben, wenn ein Klagevorbringen erkennbar unbegründet ist bzw. bei einem Prozesskostenhilfeantrag die Erfolgsaussichten iSv § 114 ZPO verneint werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014 - III ZR 37/13-, Rn. 63). Neben der besonderen Bedeutung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat, ob er weitergehende immaterielle Schäden erlitten hat oder ob die Überlänge den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks. 17/3802 S. 20; 85G, Urt. v. 05.05.2015 - B 10 ÜG 8/14 R -, Rn. 30 nach juris; BSG, Beschl. v. 08.01.2018 - B 10 ÜG 14/17 B - Rn. 8 nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17. Februar 2021 - L 37 SF 123/20 EK AS -, Rn. 32 nach juris). Auch der Zeitraum der Verzögerung oder eine besondere Dringlichkeit des Ausgangsverfahrens für den Verfahrensbeteiligten spielen eine Rolle (BVerwG, Urf. v. 11.07.2013 - S C 23/12 D - Rn. 57 nach juris).“

Trotz einer Vielzahl von Eingaben inklusive Verzögerungsrügen und sogar einer Verzögerungsklage beanstandete der Antragsteller selbst erst unter dem 29. September 2022, dass noch keine Beschlussfassung zur Anhörungsrüge vom 17. Mai 2020 erfolgt sei, obwohl er bereits im Beschluss vom 10. November 2021 und damit ca. 22 Monate zuvor auf diesen Umstand seitens des Beschwerdegerichts hingewiesen worden war. Die zeitliche Abfolge spricht gegen nennenswerte immaterielle Nachteile des prozesserfahrenen Antragstellers über den Fakt der Verfahrensdauer hinaus. Es erfolgte insoweit auch keine Verzögerungsrüge bis zu diesem Zeitpunkt. Insoweit wird nicht verkannt, dass eine Verzögerungsrüge keiner Begründung dahingehend bedarf, woraus sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt (Röhl, jurisPK-SGG, Stand: 18.06.2024, Rn. 104 m.w.N.), jedoch kommt dem Verhalten der die Entschädigung beanspruchenden Person im Ausgangsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung der Verzögerung nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB wesentliches Gewicht zu (Röhl, jurisPK-SGG, Stand: 18.06.2024, Rn. 52, BSG, Beschl. 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R). Der Antragsteller hat durch die infolge der Vielzahl der Eingaben erfolgte Unübersichtlichkeit und permanenten Wechsels der Akten zwischen Ausgangs- und Beschwerdegericht einerseits, sowie dem zur Entscheidung in der Sache berufenem Richter und Vertreter in Bezug auf Befangenheitsgesuchen andererseits, die Verfahrensdauer selbst hervorgerufen, ohne selbst die fehlende Bescheidung über einen langen Zeitraum zu beanstanden. Eine Verfahrensrüge, die die Nichtbescheidung dieser Anhörungsrüge zum Gegenstand hat, existierte bis zum 29. September 2022 trotz vielfacher vorausgehender Verzögerungsrügen nicht. Die Verzögerungsrüge vom 17. Mai 2020 bezog sich allein auf die Namhaftmachung der Richter der Beschwerdeentscheidung zur Prozesskostenhilfe. Die Verzögerungsrüge vom 3. Februar 2021 und vom 29. September 2021 hatte lediglich die (nachfolgende) "Gehörsrüge" vom 24. November 2020 zum Gegenstand, die bereits beschieden war. Selbst als das Verfahren erkennbar im Dezember 2021 seinen Abschluss gefunden hatte und auch seitens des Antragstellers keine weiteren Eingaben erfolgten, dauerte es noch weitere 9 Monate bis er die Nichtbescheidung aufgriff.“

VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka

§ 198 Abs.1+2 GVG

Kissel/Mayer-Rn.27-mitte zu § 198 GVG

Prütting/Gehrlein-Rn.17-mitte zu § 321a ZPO

[Anm.: Du weisst, dass ein Bundesland absolut pleite ist, wenn es Rechtsbeugung als Notwehr zur Abwendung eines Insolvenz­verfahrens betrachtet.]

des OLG Karlsruhe:

[Ausklappen/Einklappen]

FristEnde=Samstag

OLG Karls­ruhe 1 W 76/23 v. 6.3.24:

Ein am Montag 2.1.23 ge­stell­ter PKH-für-Amts­haf­tungs­kla­ge-An­trag we­gen Amts­pflicht­ver­letz­ung­en im Jahr 2019 ist verjährt.

VRiOLG Dr.Burger­meister

[als Über­raschungs­ent­schei­dung ohne vor­heri­gen Hin­weis; - und in peius zum LG (31.12.22 war Samstag)]

„1. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung schon deshalb keine Veranlassung, weil die Ansprüche, deren Geltendmachung der Antragsteller beabsichtigt, bereits verjährt sind. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) erst mit dem Beschluss des Strafsenats des Oberlandes­gerichts Karlsruhe vom 01.08.2019 (Az.: 2 VAs 6/19) in Lauf gesetzt wurde und damit mit dem Schluss des Jahres 2019 begann (§ 199 Abs. 1 BGB), lief sie am 31.12.2022 ab, sodass der erst am 02.01.2023 beim Landgericht eingegangene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch unter Berücksichtigung der Regelung aus § 204 Nr. 14 BGB die Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Dass der Antragsteller im Jahr 2019 auch die erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hatte, ergibt sich schon. aus seiner Begründung zum Prozesskostenhilfeantrag, denn dort führt er aus, dass er mit seiner Gehörsrüge gegen den Beschluss des Oberlandes­gerichts Karlsruhe im Verfahren 2 Ws 336/18 bereits die Rechtsverstöße geltend gemacht hat, auf die er auch die behauptete Amtspflichtverletzung in seinem Prozesskostenhilfeantrag stützt. Das in Anspruch genommene Land Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 auch ausdrücklich auf Verjährung berufen (dort S. 3, I 26). Der Umstand, dass das Landgericht diesen Umstand seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, hindert den Senat nicht, seine Entscheidung darauf zu stützen.“ § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs.1 BGB i.V.m. § 193 BGB ;
§ 222 Abs.2 ZPO

Verfahrensgrundrechte im Amtshaftungsverfahren

OLG Karls­ruhe 1 W 67/23 v. 29.4.24:

Entscheidung nicht mit Grün­den ver­se­hen ist kei­ne Ver­let­zung von Art.103 Abs.1 GG.

VRiOLG Dr.Burger­meister, RiOLG Mössner, RiLG Koch

„Zum einen versucht der Beschwerdeführer noch nicht einmal, einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO) darzulegen, weshalb es schon an den Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) und die Rüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Denn die allein erhobene Rüge vermeintlich fehlender Begründungen ist dazu - offensichtlich - ungeeignet.“ § 547 Nr.6 ZPO ; BVerfG 2 BvR 827/79 v. 15.4.80 in BVerfGE 54, 86, ab S.91 ; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG ; BGH VI ZR 165/19 v. 21.1.20 in NJW 2020, 934, Leit­satz ; BGH II ZR 266/04 v. 21.5.07 in NJW-RR 2007, 1409, Tz.5-unten

OLG Karls­ruhe 1 W 40/22 v. 5.7.22:

1. § 839 Abs.2 BGB hindert auch bei Nichterlass eines Hänge­beschlusses.

2. Darlegungs­lücken in PKH-Be­grün­dung mangels richter­lichem Hin­weis sind Vortrags-Verzicht.

VRiOLG Dr.Burger­meister

S.3: „Eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich behaupteter Amtspflicht­verletzungen durch das Verwaltungs­gericht Karlsruhe und den Verwaltungs­gerichtshof Baden-Württemberg durch den Nichterlass eines „Hängebeschlusses“ fehlt schon deshalb, weil der Antragsteller zum einen die besonderen Voraussetzungen für Amtspflichtverletzungen durch Gerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit (§ 839 Abs. 2 BGB für Entscheidung in einer Rechtssache bzw. die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Annahme einer Amtspflichtwidrigkeit bei sonstigen richterlichen Handlungen; siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom 15.2.2019, Az.: 1 W 10/19, und vom 12.02.2021, Az.: 1 W 3/21, m.w.Nachw.) schon nicht vorträgt und zum anderen – trotz zahlreicher Hinweise (zuletzt Beschluss des Senats vom 21.03.2022, Az.: 1 W 10/22, dort unter I. 4.) – vollständig auf eine Darlegung zu einem ihm möglicherweise daraus erwachsenen Schaden verzichtet.“ MüKo-Rn.326 zu § 839 BGB

§ 139 Abs.1-3 ZPO

OLG Karls­ruhe 1 W 76/23 v. 16.4.24:

1. Hinweise des Landgerichts zählen wie die des Senats (mithin kein Recht auf Anfechtung erst­instanz­licher Rechts­satz­behauptungen).

2. In einem anderen Rechtsstreit in anderem Zusammenhang getätigte pauschal­floskelhafte Polemik in der Entscheidungs­begründung reicht für alle anderen Rechts­streite wie richterlicher Hinweis aus.

VRiOLG Dr.Burgermeister

Ziff.2 letzt.Abs.: „Eine Verletzung einer Hinweispflicht nach § 139 ZPO bezogen auf die besonderen Voraussetzungen einer Haftung aus § 839 Abs. 1 BGB im Bereich richterlicher Maßnahmen scheidet aus 2 Gründen aus: Zum einen kennt der Beschwerdeführer aus zahlreichen Entscheidungen des Senats die Darlegungs­anforderung und auch speziell die für eine Amtspflicht­verletzung bei richterlichen Handlungen, die kein Urteil in einer Rechtssache darstellen (vgl. jüngst den Beschluss vom 12.02.2023 - 1 W 3/21 -). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer kraft vermeintlicher besserer Rechtskenntnis diese Darlegungslast ignoriert, gebietet keine ständige wiederholende Hinweispflicht. Zum anderen hatte bereits das Landgericht im Beschluss vom 20.12.2023 ausführlich auf diese besonderen Voraussetzungen hingewiesen, weshalb ebenfalls ein wiederholender Hinweis nicht geboten war. Warum der Beschwerdeführer überrascht gewesen sein will, dass der Senat dieser zutreffenden Rechtsauffassung des Landgerichts folgt, muss sein Geheimnis bleiben. Schließlich hätte der Beschwerdeführer, wie seine Gehörsrüge zeigt, auf einen Hinweis ohnehin nichts Beachtliches vorgebracht, denn die Behauptung, dann darauf vorgebracht zu haben, die Unvertretbarkeit mit Hinweis auf eine Kommentarstelle „nachgewiesen“ zu haben, ist unzutreffend und offensichtlich ungeeignet, weil ein einfacher Rechtsfehler offenkundig keine Haftung begründen kann.“ Zöller-Rn.6-unten zu § 139 ZPO ; BGH IV ZR 32/05 v. 15.3.06 in NJW-RR 2006, 937, Leitsatz ;
Zöller-Rn.14d zu § 139 ZPO ;
Art.103 Abs.1 GG

OLG Karls­ruhe 1 W 40/22 v. 4.8.22:

1. Pauschal­floskel­haft-pole­mische Be­mängel­ungen in einem früheren anderen Rechts­streit gelten als richterliche Hin­weise auch für jeden späteren anderen neuen Rechts­streit.

2. Wenn eine PKH-Begründung umfangreich ist, braucht sie nicht gelesen zu werden.

VRiOLG Dr.Burgermeister

II.1: „1. Zum einen ist ein Gehörsverstoß schon nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer versucht entsprechend seiner ständigen Übung einen solchen aus der Verletzung von Hinweis­pflichten herzuleiten, übergeht dabei jedoch, dass ihm der geforderte Hinweis schon vielfach und eindeutig erteilt wurde (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats die vom Beschwerdeführer betriebenen Verfahren 1 W 2/16, 1 W 46/16, 1 W 63/17, 1 W 64/17, 1 W 78/17, 1 W 114/17, 1 W 85/18, 1 W 95/18, 1 W 9119, 1 W 10/19, 1 W 12/19, 1 W 9120, 1 W 16120, 1 W 35/20, 1 W 42/20, 1 W 48/20, 1 W 3/21; 1 W 19/21; 1 W 10122), er dies jedoch ständig ignoriert, weil er meint, er könne darauf verzichten, einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt darzustellen, ein Gericht sei vielmehr verpflichtet, sein umfangreichen Vorbringen von Amts wegen danach zu durchsuchen, ob sich darin auch eine hinreichend verständliche Sachverhaltsschilderung finden lässt, die Anhaltspunkte für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs ergeben könnte. Es geht mithin - anders als der Beschwerdeführer darzutun versucht - nicht um einzelne Unzulänglichkeiten seines Vortrags, sondern um die einer eventuellen Hinweispflicht schon vorgeschaltete Frage eines prüfungsfähigen Sachverhalts, denn ohne die Möglichkeit der Prüfung können auch keine konkret auf den jeweiligen Sachverhalt bezogene Hinweise erteilt werden. Es ist auch im Rahmen gesetzlicher Hinweispflichten nicht Aufgabe eines Gerichts, anstelle der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei aus einer Fülle von - trotz des erheblichen Umfangs der Ausführungen weitgehend nur oberflächlich - behaupteten Pflichtverletzungen eine oder mehrere herauszusuchen, die für einen Amtshaftungsanspruch relevant sein könnten, und zu überlegen, ob dem Antragsteller daraus überhaupt (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Schaden erwachsen sein könnte. Auf diese grundlegende einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei weist der Senat ständig hin, dies ist dem Beschwerdeführer deshalb längst bekannt und auf bereits Bekanntes ist nicht und schon gar nicht ständig hinzuweisen.“

OLG Karls­ruhe 1 W 85/18 v. 12.7.18:

Um den Straftatbestand des § 201a Abs.1 StGB begehen zu dürfen, reicht es aus, dass sich der Täter ein berechtigtes Interesse dafür denkt, ohne dass es zuvor richterlich festgestellt worden sein muss.

VRiOLG Dr.Burgermeister

S.2 letzt.Abs.: „Mit den zentralen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Erfolgsaussichten für eine Entschädigung hinsichtlich der Fotos und Videos verneint hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Weder die Rechtsausführungen noch der Verweis auf die nach anderen rechtlichen Maßstäben ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17.05.2017 können die notwendigen Darlegungen zu den vom Landgericht zutreffend angeführten (zusätzlichen) Voraussetzungen für eine Entschädigung ersetzen. Vor dem Hintergrund der dem Senat bekannten zahlreichen Verfahren, die der Beschwerdeführer nach jedem Handeln der Verwaltung oder eines Gerichts in die Wege leitet (sehr instruktiv in diesem wegen Zusammenhang die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten im Schreiben vom 27.02.2017 in diesem Verfahren) liegt das berechtigte Interesse an einer Bilddokumentation auf der Hand. Eine sonstige Verwendung ist weder ersichtlich noch dargelegt.“ § 201a Abs.1 StGB ;
Art.19 Abs.4 GG ;
Art.2 Abs.1 GG ;
Art.20 Abs.3 GG

OLG Karls­ruhe 1 W 49/16 v. 28.10.16:

Über­raschungs­entscheidungs­gründe im erstinstanzlichen PKH-Beschluss zählen wie richterliche Hinweise des Senats.

VRiOLG Dr.Burgermeister, RiOLG Dr.Schmitt, RiOLG Mössner

Ob das Landgericht vor der Entscheidung auf eine unzureichende Darlegung des Anspruchsgrundes hätte hinweisen müssen, kann offenbleiben, denn, wie das Beschwerde­vorbringen zeigt, hätte dies nicht zu einer schlüssigen Darlegung einer Anspruchs­grundlage geführt. In Kenntnis der Anforderungen des Landgerichts hat der Antragsteller auch im Beschwerde­rechtszug nur unzureichend pauschal Aktenzeichen genannt und auf nicht näher beschriebene Verfahren, deren Verlauf nicht dargestellt wird, verwiesen, so dass ein unterlassener Hinweis für die Entscheidung nicht ursächlich geworden ist. Ebenso wenig hat der Antragsteller in der Beschwerde­schrift den erforderlichen Zusammenhang zwischen einer (oder mehrerer) Verfahrens­verzögerung und einem oder mehreren konkret daraus abzuleitenden Schäden hergestellt, so dass sich auch insoweit ein unterlassener Hinweis nicht ausgewirkt hat. Auch im Beschwerde­rechtszug bleibt deshalb vollständig offen, in welcher Weise in welchem Verfahren amtspflicht­widrige Verzögerungen eingetreten sein könnten und in welcher Weise dem Antragsteller daraus möglicherweise ein Schaden erwachsen ist. Allein aus einer – im Übrigen auch nicht konkret dargelegten – langen Dauer mehrerer gerichtlicher Verfahren kann nicht auf eine amtspflicht­widrige Verzögerung geschlossen werden.
Eine Zurückverweisung kommt deshalb nicht in Betracht, eine nachträgliche Gewährung von rechtlichem Gehör ist nicht erforderlich. Dem Antragsteller wurden mit dem angegriffenen Beschluss die erforder­lichen Hinweise erteilt, er hatte damit im Beschwerde­verfahren ausreichendes rechtliches Gehör, so dass seine Äußerungs­rechte in vollem Umfang gewahrt wurden.“
Art.103 Abs.1 GG ;
Zöller-Rn.6-unten zu § 139 ZPO

OLG Karls­ruhe 1 W 54/25 v. 20.1.26:

1. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass er sich mit den Entscheidungs­gründen des angefochtenen Beschlusses nicht hinreichend auseinander­setzen kann, weil dort nur AS-Angaben stehen, ohne Angabe von Schriftsatz­datum+seite, ihm aber die Gerichtsakte nicht zur Verfügung stünde, bedarf es weder der begehrten Zwischen­entscheidung hierüber, noch eines richterl.Hinweises; – und der Senat darf die Beschwerde - wegen dieser Vereiteilung einer Beschwerde­begründungs­möglichkeit in Auseinander­setzung damit - vor deren angekündigter Begründung zurückweisen.

2. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Amtsvorgänger VRiOLG Dr.Burgermeister ablehnte, folgt, dass der Beschwerdeführer Ablehnungsgesuche nur zur Pöbelei nutzen würde.

II.2-oben:
„2. Die nach § 46 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben, da der Beschluss vom 1.8.2025 am 7.8.2025 zugestellt worden ist. Der Antragsteller hat seine Beschwerde damit begründet, dass die Befangenheit der Vertreterkammer sich aus den „o.g.“ und dort im einzelnen aufgeführten „diffamierenden Falschbeurkundungen in der Tatbestandsverfälschung“ ergebe. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 21.8.2025 wird verwiesen. Er hat sie ergänzt mit Schriftsatz vom 9.10.2025, worauf gleichfalls verwiesen wird.“
S.4:
„Für die Äußerung, dass der Antragsteller das Verfahren in weiten Teilen zur Unmutsbekundung, zur Pöbelei sowie zum Vorbringen von Beleidigungen und Vorwürfen nutzt“, wird auch für die Beschwerdeinstanz illustrierend auf das Ablehnungsgesuch gegen VRiOLG Burgermeister verwiesen, auf dessen Arbeits­ergebnisse die zitierfe Begründung des Ablehnungs­gesuches verweist, der aber gleichwohl als dienstunfähig und dienstunwillig beschrieben wird. Soweit juristische Fehler gerügt werden, kann dahinstehen, ob sie überhaupt vorliegen, denn die konkret gerügten vermögen nicht den Eindruck von Vorein­genommen­heit zu erzeugen.“

VRi'OLG Bauer-Gerland, RiLG Brüderle, RiOLG Mössner

Vom 21.8. war Be­schwer­de-Einlegung mit An­kün­di­gung Be­schwer­de­be­grün­dung. Vom 9.10. war an­de­re Be­schwer­de ge­gen an­de­ren Be­schluss vom 9.9., der die Tat­be­stands-Be­rich­ti­gung ab­lehnte, über die be­reits zu­vor mit Be­schluss 1 W 55/25 vom 26.11. ent­schie­den wurde.

OLG Karls­ruhe 1 W 54/25 v. 17.2.26:

1. Ein Ablehnungsgesuch gegen 3 Richter des Senats (wegen Gehörs­verwei­gerung dieser 3 Richter beim Beschwerde­beschluss) ist ebenso-unzu­lässig, wie ein Ablehnungs­gesuch gegen alle Richter eines Gerichts; - jeden­falls bei Gehörs­verwei­gerung als Ablehnungs­grund.

2. Wenn man seine Gehörsrüge (vom 9.2.) damit begründet hat, dass man eine Beschwerde­begründung nach Abschluss des Zwischen­verfahrens über die Angaben von Schriftsatz­dati+seiten, die mit den AS-Angaben im angefochtenen Beschluss gemeint sind, ankündigte, aber die Ri-Abl'-Beschwerde-Entscheidung trotzdem schon vorher erging, ohne dass eine kürzere Beschwerde­begründungs­frist gesetzt worden wäre, weshalb man schließlich innerhalb der kurzen Gehörs­rüge­frist gezwungen gewesen ist, zu ver­suchen zu erraten, welche Seite welches Schrift­satzes mit welcher AS-Angabe gemeint sein könnte, um seine Beschwerde (am 9.2.26) noch zu begrün­den, dann darf man aus dem Nicht­vo­rhan­den­sein von Ent­schei­dungs­gründen im Be­schwerde­beschluss (vom 20.1.) zur (mit der Gehörs­rüge eingereichten) Beschwerde­begrün­dung (vom 9.2.) nicht schließen, dass die Beschwerde­begrün­dung bei der Ri-Abl'-Beschwerde-Ent­schei­dung (vom 20.1.) nicht berück­sichtigt worden wäre.

VRi'OLG Bauer-Gerland, RiOLG Schmitt, RiLG Brüderle

„1. Die Ablehnung der drei genannten Richter ist unzulässig, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder ein Spruchkörper des Gerichts in seiner Gesamtheit abgelehnt werden kann. Zwar bezeichnet der Antragssteller die drei Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe namentlich, die an dem mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss vom 20.1.2026 mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen. Der Antragsteller begründet sein Gesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrens-/Gehörsverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers hinweisende Anhaltspunkte zu benennen. Dies ist nicht ausreichend (BGH, Beschlüsse vom 08.01.2015 - V ZA 16/14, V ZB 184/14, juris Rn. 4; vom 28.01.2019 AnwZ(Brfg) 40118, juris Rn. 12; vom 20.07.2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3).“
∈ 2.: „a) Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies verpflichtet das Gericht aber nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden. Insbesondere lässt die fehlende Erwähnung nicht darauf schließen, dass das Gericht den jeweiligen Gesichtspunkt bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte (BGH, Beschluss vom 28.07.2005 - III ZR 443/04, juris Rn. 4; BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, juris Rn. 43, 44). Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandeln. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 BvR 949/02, juris; BAG, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 AZN 1389/11 -juris Rn. 27).
b) Ausgehend hiervon zeigt der Antragsteller keinen Gehörsverstoß auf. Er bemängelt, dass das Gericht ihm keine genauen Mitteilungen der einzelnen Stellen seines Vortrages hat zukommen lassen, aus denen er ersehen könne, welche seiner Passagen in dem Beschluss vom 1.8.2025 in welchen Formulierungen genau aufgenommen worden seien. Eine solche Pflicht bestand nicht. Der Beschluss gab seine Einlassungen so wieder, dass er sie in seinem Vortrag selbst finden konnte, so dass er sich damit aus­einander­setzen konnte, ob er sie als richtig wieder­gegeben empfand und im Falle einer als verfehlt angesehenen Wiedergabe, sein Ablehnungs­gesuch damit hätte begründen können. Die Erfüllung einer solchen Benennungs­pflicht war daher auch nicht Voraus­setzung für weiteres Handeln des Gerichts.“

[am Gehörsrüge­grund völlig vorbei­geredet, ohne anzu­geben, waum die Beschwerde­begründung auch beim Gehörsrüge­beschluss weiterhin nicht berück­sichtigt worden ist, obwohl sie angekündigt war und keine kürzere Frist dafür gesetzt wurde.]

Musielak/Voit-Rn.2-unten zu § 42 ZPO

Musielak/Voit-Rn.11-oben zu § 42 ZPO

Zöller-Rn.13 zu § 571 ZPO und BVerfG 2 BvR 745/14 vom 13.8.18 in StV 2020, 221, V.1.a

PKW‑Nutzungsausfall

OLG Karls­ruhe 12 W 51/13 v. 24.7.14:

Nutzungs­ausfall­schaden­ersatz gäbe es nur für PKW selbst, nicht aber bei gewillkürter Führer­schein-Beschlag­nahme und willkürlich-langer Verfahrens­dauer bis zur gericht­lichen Aufhebung der Beschlag­nahme.

Damit inzident auch:

Wenn jemand 2 PKWs hätte und einen davon aufgrund Beschädigung nicht nutzen könnte, aber den anderen fahren, gäbe es Schadenersatz; – wenn er aber wegen gewillkürter PKW-Beschlagnahme beide nicht nutzen kann, gibt's keinen Schadenersatz.

„Der Senat teilt nach Überprüfung die Ausführungen des Landgerichts, dass es an einem Schaden in Bezug auf den begehrten Nutzungsausfall des PKW fehlt. Denn die durch die Beschlagnahme des Führerscheins verursachte Verhinderung der Nutzung des PKW stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein zeitweiliger Nutzungsausfall (ein zeitweiliger Verlust der Gebrauchsvorteile) bei einem Kraftfahrzeug ohne dadurch bedingte Mehraufwendungen des Betroffenen nur dann einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn die Benutzbarkeit des Gebrauchsobjekts selbst aufgehoben war. Im Gegensatz zu dem objektiven Verlust der Gebrauchsmöglichkeit bildet das subjektive Unvermögen, ein Kraftfahrzeug zu führen, keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden. Wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zeitweilig aus Rechtsgründen gehindert war, sein objektiv fahrbereites Fahrzeug selbst zu lenken, ist das nach dem Schutzbereich der Schadensersatznorm noch kein Vermögensschaden, sondern nur der Versuch, die bloße Dispositionsfreiheit des Führerscheininhabers als Vermögenswert zu kommerzialisieren (BGHZ 65, 170; OLG Koblenz 1 U 296/10 - Beschluss vom 18.05.2010; Senat - 12 W 55/11 - Beschluss vom 02.11.2011; Meyer, a.a.O., § 7 Rn. 30 - Nutzungsausfall für KFZ). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss und die Entscheidung der Einzelrichterin des Senats vom 2. November 2011 in dem Beschwerdeverfahren 12 W 55/11 verwiesen.“ Art.3 Abs.1 GG

[Anm.: Wenn der Gegner der Landesfiskus oder die Landesjustiz­verwaltung ist, fehlt ein unabhängiges Gericht.]

des BGH-Z:

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WE bei Irreführung

BGH VIII ZA 5/24 v. 5.6.24:

Wenn das Landgericht im (isolierten vorgezogenen) WE-f.Berufungs-Beschluß mit Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzu­lassen, da die Voraus­setzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob eine Anhörungs­rüge nach § 321a ZPO die Frist des § 234 ZPO offen hält, wurde vom Bundes­gerichtshof wie ausgeführt - verneinend - beant­wortet.“ darüber täuscht, dass die Rechts­beschwerde nicht statthaft sei (mithin nur noch die Gehörsrüge gegeben), ist keine Wieder­einsetzung in die PKH-f.Rechtsbeschwerde-Frist zu gewähren, wenn die Partei selbst erst nach einem Monat und 2 Tagen herausfindet, dass die Rechts­beschwerde zulassungs­frei gegeben ist und am selben Tag den PKH-f.Rechts­beschwerde-Antrag mit WE-Antrag um die 2 Tage stellt.

Tz.6+7: „Auch eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumung der Rechtsmittel­fristen kommt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht in Betracht (vgl. hierzu Senats­beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Kläger hat nach der Zustellung des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses am 5. Februar 2024 an seinen Prozess­bevoll­mächtigten erst am 7. März 2024 und damit nach dem Ablauf der Rechtsmittel­fristen um die Bewilligung von Prozess­kosten­hilfe und die Beiord­nung eines beim Bundes­gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht.
Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist mittels eines Prozess­kostenhilfe­antrags unverschuldet versäumt hat (vgl. hierzu Senats­beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 15), hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere war die Versäumung der Frist - anders als der Kläger meint - nicht deshalb unverschuldet, weil der Beschluss, dessen Anfechtung der Kläger beabsichtigt, eine Rechts­behelfs­belehrung nicht enthält. Die Vorschrift des § 233 Satz 2 ZPO, wonach ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die nach § 232 ZPO vorge­schriebene Rechts­behelfs­belehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, greift im vorlie­genden Fall nicht ein. Denn die Pflicht zur Belehrung gilt gemäß § 232 Satz 2 Halbs. 1 ZPO - von hier nicht vorliegenden Ausnahme­fällen abgesehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131 /15, NJW 2016, 1827 Rn. 6 f.) - nicht in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 ZPO - wie vorliegend - vorge­schrieben ist.“

VRiBGH Dr.Bünger, Ri'BGH Dr.Liebert, RiBGH Dr.Schmidt, Ri'BGH Wiegand, Ri'BGH Dr.Matussek

§ 233 S.2 ZPO und Prütting/Gehrlein-Rn.58 (¼-Höhe) zu § 233 ZPO und BVerfG 1 BvR 1892/03 v. 4.5.04 in BVerfGE 110, 339 = NJW 2004, 2887, B.1

Wiedereinsetzung bei PKH‑Gehörsrüge

BGH VIII ZB 80/20 v. 13.4.21:

Auch bei zuläs­siger, aber unbe­grün­deter Gehörsrüge keine Wieder­einset­zung um die PKH-Gehörs­rüge-Verfahrens­dauer.

1. Ein Richter kann eine Wieder­einset­zung um die PKH-Ver­fahrens­dauer (für Rechts­mittel mit WE-Antrag ohne PKH) dadurch ver­hin­dern, indem er absicht­lich oder fahr­lässig recht­liches Gehör verletzt, und auf Gehörs­rüge nicht nach § 321a Abs.1 S.1 ZPO fort­führt und erst im fort­ge­setzten Verfahren den PKH-f.Beru­fungs-Antrag zurück­weist (laut Zöller-Rn.12, Musielak/Voit-Rn.7-oben+Rn.11 je zu § 321a ZPO ge­bo­ten), son­dern die Ent­scheidungs­erheb­lich­keit seiner Gehörs­ver­letzung verneint, und die Gehörs­rüge als zulässig, aber unbe­gründet, zurück­weist (obwohl er die Partei in die PKH-Gehörs­rüge gezwungen hat).

2. Wenn der PKH-Antrags­teller die Gehör­srüge icl.Be­grün­dung schon binnen einer Woche schafft, und auch die Ent­schei­dung darüber binnen einer weiteren Woche erhält, und hier­auf sofort das Rechts­mittel ohne PKH mit WE-Antrag einlegt, kriegt er die WE um die PKH-(Beschwerde-)Ver­fah­rens­dauer (was dann aus­reicht), – nicht aber, wenn das Gericht länger als eine Woche für die Ent­schei­dung+Zu­stel­lung braucht.

II.2.c: „c) Dass der Beklagte gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2019 Anhörungsrüge erhoben hat, hat - anders als das Berufungs­gericht offenbar gemeint hat - keinen Einfluss auf den Lauf der Wieder­einsetzungs­frist. Es entspricht seit langem anerkannter höchst­richter­licher Recht­sprechung, dass die Wieder­einsetzungs­frist ungeachtet einer nach Versagung von Prozess­kosten­hilfe alsbald erhobenen Gegen­vorstellung zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1; Beschlüsse vom 26. September 1979 - IV ZB 52/79, VersR 1980, 86; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 8; vom 21. Dezember 2017 - IX ZA 29/17, juris Rn. 3; vom 21. April 2020 - II ZB 27/19, juris Rn. 6). Für die Anhörungsrüge, deren Erhebung den Eintritt der formellen Rechtskraft ebenfalls nicht hindert, gilt nichts Anderes (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - IV ZB 2/09, juris Rn. 14 f. sowie vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 unter II 2). Lediglich dann, wenn auf die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hin doch noch - bei unveränderter Sachlage - Prozesskostenhilfe bewilligt wird, läuft eine neue Frist für die Wiedereinsetzung (BGH, Urteile vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 97/63, BGHZ 41, 1 f.; sowie vom 3. Dezember 1956 - III ZR 107/55, NJW 1957, 263; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 234 Rn. 18). Dazu ist es hier jedoch nicht gekommen, weil das Berufungsgericht die Anhörungsrüge des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen hat.“

VRi'BGH Dr.Milger, VRi'BGH Dr.Fetzer, VRiBGH Dr.Bünger, RiBGH Kosziol, Ri'BGH Dr.Wiegand

[Anm.: einen ähnlichen Rechtssatz hatte zwar schon BFH III S 30/15 (PKH) vom 26.1.16 in BFH/NV 2016, 366; ausweislich dort Tz.2 betraf dieser aber vorherige Unzulässig­verwerfung der PKH-f.Klage-Gehörsrüge.]

1. Art.3 Abs.1 GG, weil bei ord­nungs­gemäßer Fort­setz­ung und da­nach Zu­rück­wei­sung die WE um die PKH-Ver­fah­rens­dauer zu ge­wäh­ren wäre (nach dem Meist­begüns­tigungs­prinzip darf das kei­nen Un­ter­schied machen).
2. Auf die Recht­spre­ch­ung zur ge­setz­lich nicht ge­regel­ten Ge­gen­vor­stel­lung kommt es nicht an.
3. Art.3 Abs.1 GG, weil ge­richt­liche Ent­schei­dungs­zeit nicht Ver­schul­den des Rechts­mit­tel­füh­rers ist.

Entscheidungsbegründung

BGH III ZR 364/23 v. 5.12.24

Keine Entscheidungs­begründungs­pflicht bei letzt­instanz­lichen Ent­scheidungen.

Damit inzident auch:

In PKH-f.Amtshaftungsklage-Beschwerde-Verfahren und in Amtshaftungs-Berufungen mit Beschwerdewert ≤25.000 € darf vom OLG rechtliches Gehör verweigert und nach Wunsch­ergebnis entschieden werden, weil es auch bei Divergenz und schweren Verfahrens­grund­rechts­verletz­ungen keine Beschwerde gegen die Nicht­zulassung der Rechts­beschwerde und keine NZB gibt, und der Zivilsenat seine Entscheidung nicht in mehr Ausein­ander­setzung mit der Rechts­mittel­begründung begründen (recht­fertigen) muß.

Tz.2: „Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht des Gerichts, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Januar 2017 - III ZR 140/15; vom 26. November 2020 - III ZR 136/18 und vom 11. September 2024 - III ZR 135/22; jeweils juris Rn. 2).“

VRiBGH Dr.Herrmann, RiBGH Reiter

§ 547 Nr.6 ZPO ; BVerfG 2 BvR 827/79 v. 15.4.80 in BVerfGE 54, 86, ab S.91 ; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG ; BGH VI ZR 165/19 v. 21.1.20 in NJW 2020, 934, Leit­satz ; BGH II ZR 266/04 v. 21.5.07 in NJW-RR 2007, 1409, Tz.5-unten

- im Verfassungsrecht:

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Thema

Gericht+Aktenzeichen+Datum:
Rechtssatz (sinngemäß):
Zitat aus dem Beschluss:
Spruchkörper:}
beugt /
verstößt gegen:

Annahme

BVerfG 1 BvR 3164/13 vom 17.12.15

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Annahme, wenn die angegriffene Entscheidung zwar verfassungswidrig ist, aber entweder auf einem Versehen beruht oder der materielle Schaden nicht gravierend ist.

B.I.1.a-unten = Tz.28:
Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allerdings Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundes­verfassungs­gericht entzogen. Das Bundes­verfassungs­gericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr). Die Schwelle eines derartigen Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>; 129, 78 <102>).“

Gaier, Schluckebier, Paulus

§ 93a BVerfGG
Becks ProzForm VI.1.Anm.12

fachgerichtliche Entscheidungsbegründung

BVerfG 1 BvR 3157/11 v. 14.8.13:

Wenn sich das Gericht mit entscheidungs­erheblichem Vortrag nicht befasst hat, hat sich der Empfänger gefälligst zu denken, dass der Vortrag berücksichtigt worden, aber nicht als entscheidungs­erheblich angesehen worden sei.

III.1.a: „a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­verfassungs­gerichts, die Ausführungen der Prozess­beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. nur BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungs­gründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letzt­instanz­lichen, mit ordentlichen Rechts­mitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus der Verfassung herzuleitende Begründungs­pflicht gibt (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>). Denn grundsätzlich geht das Bundes­verfassungs­gericht davon aus, dass die Gerichte das Partei­vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>; stRspr). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachen­vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungs­gründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberück­sichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <146>). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 64, 135 <143>), gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte.“

Kirchhof, Eichberger, Britz

§ 547 Nr.6 ZPO ; BVerfG 2 BvR 827/79 v. 15.4.80 in BVerfGE 54, 86, ab S.91 ; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG ; BGH VI ZR 165/19 v. 21.1.20 in NJW 2020, 934, Leit­satz ; BGH II ZR 266/04 v. 21.5.07 in NJW-RR 2007, 1409, Tz.5-unten ; EGMR 30544/96 vom 21.01.1999 in NJW 1999, 2429, Leitsatz 1 und Tz.26 ; Art.41 Abs.2.c GRCh

BVerfG 1 BvR 2058/24 v. 30.09.24:

Auch bei einer Verfassungs­beschwerde gegen eine BGH-Entscheidung, die in Divergenz zu BVerfG 1 BvR 1892/03 v. 4.5.04 in NJW 2004, 2887 steht, kann das BVerfG (in Divergenz zu BVerfG aaO) eine Nichtannahme ohne jegliche Begründung beschliessen.

„Die Verfassungsbeschvverde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.“

Ott, Radtke, Wolff

Sachs-Rn.40-mitte zu Art.103 Abs.1 GG

Substantiierung

VerfGH B.W. 1 VB 29/21 v. 28.4.23:

fehlende Auseinander­setzung mit nicht-existenter Be­grün­dung der Ver­wer­fung des Ab­leh­nungs­gesuchs (ent­hielt nur Satz „Das vorlie­gende Ab­leh­nungs­gesuch ist offen­sicht­lich rechts­miss­bräuch­lich.“, ohne Be­grün­dung, was auf Mitte Seite 10 der VerfB gerügt wurde) genügt Sub­stanti­ierungs­anfor­der­ungen nicht [⇒unzulässig]

PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting

„Ausdrückliche Rügen gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 20.11 .2020 - 1 V 2589/20 - enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Aus dem Vorbringen, ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege darin, dass vor dem Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 18.11.2020 keine Entscheidung des Spruchkörpers über das Ablehnungsgesuch vom 17.11.2020 erfolgt sei, wird jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer der Sache nach einen Verstoß des Beschlusses des Einzelrichters vom 20'.11.2020 gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art: 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer verfassungswidrigen Einzelrichterübertragung rügt. Insoweit fehlt es jedoch an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Auffassung des Einzelrichters in dem Beschluss vom 20.11.2020, wonach das Ablehnungsgesuch offensichtlich rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Übrigen lässt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde auch nicht nachvollziehen, worauf er die Besorgnis der Befangenheit stützt, so dass schon nicht geprüft werden kann, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfassungsverstoß beruht. Die Bezugnahme auf pauschal genannte Schriftsätze in anderen Verfassungsbeschwerden und das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 12.10.2000 - 1 VB 58/20 sowie eine künftige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs genügt insoweit ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen.“ FG hatte AblG-Ver­wer­fung nicht begründet, was gerügt wurde; Aus­ein­ander­setz­ung mit nicht-exis­ten­ten Gründen ist nicht möglich.
Ableh­nungs­gründe waren VerfGH aus VerfB 1 VB 39/20 v. 30.4.20, VerfB 1 VB 58/20 v. 26.5.20, VerfGH-Urteil 1 VB 58/20 v. 12.10.20, Urteils­ergän­zungs­antrag v. 31.10.20, bekannt; darauf wurde hingewiesen.

Subsidiarität

VerfGH B.W. 1 VB 13/22 v. 19.7.23:

Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hielte daher die VerfB-Frist nicht offen [⇒verfristet]

„Die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungrüge war nicht geeignet, die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hinauszuschieben, da sie von vorne herein aussichtslos war und damit nicht zum Rechtsweg gehörte (…).“

PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting

Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1

VerfGH B.W. 1 VB 167/21 v. 17.5.23:

1. Der Zivilsenat kann Verfas­sungs­be­schwerde gegen Gehörs­rüge-Beschluss dadurch unzu­lässig machen, indem er die Gehörs­rüge als unzu­lässig behauptet, womit auch die Verfas­sungs­be­schwer­de gegen den Beschwerde-Beschluss ver­fristet wird.

2. behauptet fehlende Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen

„Hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 30.9.2021 sowie der Beschlüsse des Landgerichts vom 8.7.2021 und vom 20.5.2021 ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30.9.2021 erhobene Gehörsrüge und Gegenvorstellung sowie die Ablehnungsgesuche waren ausweislich der Ausführungen des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 28.10.2021 von vornherein aussichtslos und konnten damit nicht die Frist nach § 55 Abs. 2 VerfGHG hinausschieben.“

PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting

1. Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1

2. die Auseinandersetzung m.d.Gründen stand unter II.9+10 der VerfB-Begrün­dung.

VerfGH B.W. 1 VB 170/21 v. 10.5.23:

Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hätte Verfassungs­beschwerde­frist nicht offen gehalten [⇒verfristet]

PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting

„Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. September 2021 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 2021 wendet.
Die Anhörungsrüge war mangels Darlegung eines Gehörsverstoßes offensichtlich aussichtlos und konnte die Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG deshalb nicht offenhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.6.2019 - 2 BvR 2492/18 -, Juris). Die Gegenvorstellung gehört von vornherein nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 15).“
Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1

VerfGH B.W. 1 VB 141/21 v. 11.5.23:

Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hätte Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen gehalten [⇒verfristet]

PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting

„Auch die erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist nicht offenhalten, da sie zum Zeitpunkt der Einlegung nicht formgerecht erhoben und somit offensichtlich unzulässig war. Eine Anhörungsrüge muss das Vorliegen eines Falls der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Es ist erforderlich, dass der Rügeführer schlüssig und substantiiert vorfrägt, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Vertahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies im Ergebnis folgert (vgl. Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 133a Rn. 13 m.w.N.).
Vorliegend erschöpfte sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Befangenheits­gesuchs in der Behauptung, der abgelehnte Senats­vorsitzende habe lediglich eine Leerformel benutzt, ohne anzugeben, aus welchen Gründen das Ablehnungs­gesuch des Beschwerde­führers vom 4. August 2020 angeblich rechtsmiss­bräuchlich sein soll. Welches entscheidungs­erhebliche Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 4. August 2020 das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen haben sollte hat er indes nicht dargelegt. Ungeachtet der Frage, ob ein schlichter Verweis auf ein schrift­sätz­liches Vorbringen ausreichend ist, genügt die bloße Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 4. August 2020 vorliegend auch insofern nicht, weil sich dem Schriftsatz – abgesehen von dem Verweis auf die Literatur­meinung zur richterlichen Befangenheit – kein klarer Vortrag zu etwaigen Befangenheits­gründen entnehmen lässt.“

VerfGH B.W. 1 VB 145/21 v. 25.5.23:

1. Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hielte daher die VerfB-Frist nicht offen [⇒verfristet]

2. keine Verletzung von Verfassungsrechten dargelegt

3. Zweit-PKH-Antrag zur Subsidiaritätswahrung erforderlich.

PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting

„Die Anhörungsrüge war mangels Darlegung eines Gehörsverstoßes offensichtlich aussichtlos und konnte die Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG deshalb nicht offenhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.6.2019 - 2 BvR 2492/18 -, Juris). Zweifel an der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2021 waren offensichtlich; darauf musste der Verwaltungsgerichtshof nicht hinweisen.
Hinsichtlich des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022 scheitert die Verfassungsbeschwerde zudem am Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.5.2020 - 1 VB 27/18 -, Juris Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8.1.1985 - 1 BvR 830/83 -, BVerfGE 68, 384, 388, Juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer hätte sein Rechtschutzbegehren mit einem neuen Prozesskostenhilfeantrag verfolgen können. Dass ein neuer Prozesskostenhilfeantrag geringere Erfolgsaussichten gehabt haben würde als der vermeintliche Antrag vom 20. Juli 2019, hat der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan.“
1. Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1
2. waren unter II.B Tz.12 i.V.m. III § 2 (1) b & III § 2 (2) b d.VerfB-Be­grün­dung dar­ge­legt.
3. Unter III § 2 (2) e d.VerfB-Be­grün­dung war dargelegt, was einem Zweit-PKH-Antrag ent­gegen­steht (wurde wohl nicht gele­sen).

VerfGH B.W. 1 VB 130/21 v. 3.1.23:

Subsidiarität der VerfB ist ohne Gehörsrüge nicht erfüllt. [⇒unzulässig]

PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting

„Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (§ 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG). Der Beschwerdeführer hat es versäumt, Anhörungsrüge zum Ober­landes­gericht Karlsruhe zu erheben (§ 33a StPO). Im Übrigen erforderte auch der Subsidiaritäts­grundsatz die Erhebung der Anhörungsrüge (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, Rn. 27 f., Juris Rn. 27 f.).
Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er beanstandet, dass das Oberlandes­gericht Anforderungen gestellt habe, „mit denen auch ein sorgsamer PKH-Antragsteller nicht zu rechnen brauchte“ und rügt - jedenfalls konkludent - einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz unter anderem wegen eines unterlassenen Hinweises.
Ein entscheidungs­erheblicher Gehörs­verstoß infolge eines unterlassenen Hinweises des Oberlandes­gerichts liegt, den Vortrag des Beschwerde­führers als zutreffend unterstellt, auch nahe. Eine Anhörungsrüge war danach nicht offensichtlich aussichtslos und gehörte zum Rechtsweg des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.8.2022 - 1 VB 10/19 -, Juris Rn. 19).“
Hierauf folgen­de o.g. Ent­schei­dung­en wa­ren Ver­frist­ungs-Ver­wer­fung­en mit der Be­grün­dung, dass die Ge­hörs­rüge die Ver­fas­sungs­be­schwer­de­frist nicht offen ge­hal­ten hätte.

Anlagen

VerfGH B.W. 1 VB 40/25 v. 25.11.25:

Eine Verfassungs­beschwerde ist unzu­läs­sig, wenn nicht-ange­grif­fene Ent­schei­dungen nicht beigelegt worden sind, ohne dass es eines gerichtlichen Hinweises oder einer Anforderung bedarf. Darauf, das auf Seite 2, ¼ Höhe, der Verfassungsbescherde ausdrücklich „die Erteilung eines richterlichen Hinweises, sofern etwas übersehen worden wäre oder noch weitere Anlagen für erforderlich gehalten würden.“ beantragt war, kommt es nicht an.

PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH O'Sullivan, RiVerfGH Gneiting

II.2.a: „2. a) Der Beschwerdeführer hat den formellen Substan­tiierungsanforderungen hinsichtlich sämtlicher gerügter Rechts­verletzungen schon deshalb nicht entsprochen, weil er die Beschlüsse des Bundes­gerichtshofs vom 7. Mai 2024 (- VIII ZA 5/24 -, Juris) und vom 2. Juli 2024 (- VIII ZA 5/24 -, Juris) weder mit seiner Verfassungs­beschwerde vorgelegt noch in seinem Verfassungs­beschwerde­schriftsatz in nachvoll­ziehbarer Art und Weise wieder­gegeben hat. Die Vorlage dieser Entscheidungen wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil der Bundes­gerichtshof in diesen Beschlüssen deutlich gemacht hat, dass dem Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2024 (- -) keine Rechts­behelfs­belehrung angefügt werden musste – ein Punkt, der im Rahmen der Argumen­tation des Beschwerde­führers zu mehreren geltend gemachten Rechts­verletzungen relevant ist.
Darüber hinaus hätten diese Beschlüsse und zudem die im Verfahren vor dem Bundes­gerichts­hof eingereichten Schriftsätze des Beschwerde­führers vorgelegt werden müssen, um dem Verfassungs­gerichtshof die Prüfung des Subsidiaritäts­grundsatzes zu ermöglichen. Der Subsidiaritäts­grundsatz beinhaltet, dass der Beschwerde­führer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne (formale Erschöpfung des Rechtswegs) hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglich­keiten ergreifen muss, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechts­verletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechts­verletzung zu verhindern (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.3.2017 - 1 VB 108/16 -, Juris Rn. 5 ff.). Die Argumentation zur Umdeutung seines Prozess­kosten­hilfe­antrags vom 15. Februar 2024 und seiner Anhörungsrüge vom 19. Februar 2024 hätte der Beschwerde­führer bereits im Rahmen des Antrags auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der beim Bundes­gerichtshof hilfsweise erhobenen Rechts­beschwerde vorbringen können, um die von ihm behaupteten Rechts­verletzungen zu vermeiden. Ob der Beschwerde­führer insofern dem Subsidiaritäts­grundsatz entsprochen hat, lässt sich nur anhand der im Verfahren vor dem Bundes­gerichtshof eingereichten Schriftsätze und gegebenen­falls anhand der Beschlüsse des Bundes­gerichtshofs feststellen. Der nunmehr durch den Verfassungs­gerichtshof selbst beigezogene Beschluss des Bundes­gerichtshofs vom 7. Mai 2024 lässt Zweifel daran, dass der Beschwerde­führer seinen Substantiierungs­pflichten entsprochen hat, nachdem darin ausgeführt wird, dass der Beschwerde­führer weder Anhalts­punkte dafür vorge­tragen habe, dass er die Wahrung der Rechts­mittel­frist unver­schuldet versäumt habe, noch solche Anhalts­punkte ersichtlich seien.“
§ 22 Abs.1 S.2 VerfGHG ;
Hin­weis­pflicht in Art.103 Abs.1 GG ;
Jarass/Pieroth--Rn.30 zu Art.103 GG.

Die BGH-Beschlüsse waren beim BVerfG anzugreifen, nicht beim VerfGH, da eine Landes­verfassungs­beschwerde gegen Bundes­gerichts-Entschei­dungen nicht statthaft. Deshalb Vorlage- und Auseinander­setzungs­pflicht allenfalls auf Anforderung/Hinweis.

VerfGH B.W. 1 VB 27/19 v. 20.5.19:

Wenn ein nicht-angegriffener Bescheid nicht beigelegt ist, kann der VerfGH ohne Hinweis und ohne Anforderung die Verfassungs­beschwerde als unzulässig verwerfen.

„Zum einen hat der Beschwerdeführer den Widerspruchs­bescheid vom 27. Januar 2017, auf dessen Begründung der angegriffene Beschluss vom 8. Februar 2017 verweist, weder vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach in der Verfassungs­beschwerde wiedergegeben. Dasselbe gilt für mehrere Schreiben, die der Beschwerde­führer im Ausgangs­verfahren in Bezug genommen hat, namentlich die im Schriftsatz vom 13. Januar 2017 unter B. genannten Schreiben an und eine Stellung­nahme vom 30. Januar 2017. Mangels Vorlage dieser Unterlagen ist dem Verfassungs­gerichtshof eine Prüfung, ob im Ausgangs­verfahren die geltend gemachten Rechts­verletzungen begangen worden sind, nicht möglich.“

PrVerfGH Prof.Graßhof, VzPrVerfGH Dr.Mattes, RiVerfGH Gneiting

Behördliche Entscheidungen waren nicht angegriffen. Außerdem war der Inhalt des Widerspruchs­bescheid im Tatbestand des beigelegten Beschlusses wiedergegeben.

VerfGH B.W. 1 VB 36/19 v. 14.11.19:

Wenn ein nicht-angegriffener Beschluß nicht beigelegt ist, kann der VerfGH ohne Hinweis und ohne Anforderung die Verfassungs­beschwerde als unzulässig verwerfen.

„1. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Februar 2019, der Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts ist, weder vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach in der Verfassungsbeschwerde wiedergegeben. Mangels Vorlage dieses Beschlusses ist dem Verfassungs­gerichtshof eine Prüfung, ob im Ausgangs­verfahren die geltend gemachten Rechtsverletzungen begangen worden sind, nicht möglich.“

PrVerfGH Prof.Graßhof, VzPrVerfGH Dr.Mattes, RiVerfGH Gneiting

Die Entscheidung des Amtsgerichts war nicht angegriffen und irrelevant, weil nur die Selbst­entscheidung des zweit­instanz­lich abgelehnten Richters über das Ablehnungs­gesuch angegriffen wurde.

VerfGH B.W. 1 VB 111/20 v. 21.6.21:

Wenn man in seiner Verfassungs­beschwerde­begründung darauf verweist, dass Anlagen bereits einer vorherigen Verfassungs­beschwerde gegen einen Parallel-Beschluß im selben Rechts­streit beilagen, und man sie deshalb nicht wiederholt einreicht, kann der VerfGH die Verfassungs­beschwerde möglicherweise als unzulässig verwerfen.

II.a.aa(3.Abs.): „Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen relevante gerichtliche Entscheidungen des betroffenen Fachverfahrens zum Teil nicht vorlegt, sondern auf deren Vorlage in anderen Verfassungs­beschwerde­verfahren verweist, bestehen Bedenken, ob dies den Anforderungen an einen ausreichend substantiierten Vortrag genügt. Denn es ist nicht Aufgabe des Verfassungs­gerichtshofs, in Bezug genommene Anlagen erst aus anderen Verfassungs­beschwerde­verfahren zutage zu fördern, um so eine ausreichende Grundlage für die verfassungs­rechtliche Beurteilung des konkret zu prüfenden Verfahrens zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.9.2020 - 1 BvR 1038/20 -, Juris Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14 -, Juris Rn. 17; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 10. Ed. 1.1.2021, BVerfGG § 92 Rn. 31).“

PrVerfGH Prof.Graßhof, VzPrVerfGH Dr.Mattes, RiVerfGH Gneiting

Schikaneverbot in § 226 BGB und Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG und Art.6 Abs.1 S.1 EMRK und nach Zöller-Rn.25-unten der ZPO-Einleitung

[etlichen „1 W ...“ und „1 VB ...“-Zitaten sieht man die Willkür noch nicht alleine anhand der unterstrichen Stellen an, weil diese Richter (obgleich sie Verfahrens­grundrechte mißachten) anhand von Rhetorik-Kursen gelernt gaben, wie man sich am geschicktesten ausdrückt, damit die Willkür nicht offensichtlich wird. Erst anhand der Nachweise in der letzten Spalte - oder unter Mitberück­sichtigung der Gehörsrüge- bzw' Verfassungs­beschwerde­begründung (hier noch nicht eingefügt) - wird dies erkennbar.]

Die Ursache der Willkür


Es ist nicht so, dass sich die Richter, nachdem sie Spruchkörper­vorsitzende geworden sind, entschieden hätten, kein rechtliches Gehör mehr zu gewähren oder willkürlich zu entscheiden.

Es ist vielmehr so, dass sich die Abteilung 1 im Landesjustiz­ministerium (Personalabteilung) entschieden hat, nur die Richter zu Spruchkörper­vorsitzenden zu befördern, die viele Entscheidungen pro Jahr schaffen und die gewünschten Ergebnisse liefern. Und dies sind eben die Richter, die keine Zeit mit der Wahrung von Verfahrens­grundrechten verlieren, und die zugunsten von Behörden des Landes alles absegnen / Klagen dagegen zügig abschmettern (bei FDP oder CDU im LMJ gilt dies i.d.R. auch zugunsten von Vermietern und Unternehmern).

Denn es gibt i.d.R. keine Rechtszüge an Bundesgerichte mehr (und falls doch, schmettern diese meist auch fix alles ab, weil Bundesgerichte überlastet sind und Bundesrichter vorher Landessenats­vorsitzende waren, mithin aus o.g. Richtern hervorgegangen sind). Und die Personalabteilung im LMJ bestimmt i.d.R. auch, wer Gerichtspräsident wird (mithin die beruflichen Beurteilungen schreibt) und wer Vorsitzender des Senats für Amtshaftungs­sachen wird (mithin zweitinstanzlich über Amtshaftungsklagen wegen Schädigung durch Richter entscheidet) und wer Strafsenats­vorsitzender wird (mithin über Klageerzwingungsanträge wegen Rechtsbeugung entscheidet). Und dann ist der Rechtsweg zu Ende.

Die Folge ist, dass alle Geistes­wissen­schaftler, die unter Zeitdruck stehen, die Grundrechte und Verfahrens­grundrechte entsprechend ihren Bedürfnissen "auslegen" (beugen), und daher solche Entscheidungen treffen, wie oben beschrieben:

Amtshaftung (Art.34 GG, § 839 BGB) ist faktisch abgeschafft; gleiches gilt für Verfahrensdauer-Entschädigung (§§ 198 ff GVG).

An das Über­raschungs­entscheidungs­verbot und die Hinweis­pflicht (§ 139 ZPO) hält sich fast kein Richter mehr.

Das Klage­erzwingungs­verfahren (§ 172 Abs.2 StPO) ist faktisch abgeschafft.

Der Rechtsschutz-Gleich­behandlungs­grundsatz von Finanzschwachen und Bemittelten (Art.3 Abs.1 GG) ist faktisch abgeschafft.

Es werden zwar nicht wörtlich, aber sinngemäß, ergebnis­orientierte verfassungs­widrige Rechtssätze aufgestellt (wie oben beschrieben).

Aus ökonomischen Gründen werden psychisch Behinderte auf wenige Quadratmeter zusammen­gepfercht, - und weil sie das nicht aushalten, mit Sedadiva halb hirntot gedrogt (weil's billig sein soll).

Die Ursache ist die Gier:

Jeder weiss, dass es nicht gerecht sein kann, wenn Einkommen aus Arbeit mit höheren Steuern und Abgaben belastet wird, als äquivalent hohes Einkommen (ohne nennenswerte eigene gesitige oder körperliche Leistung) aus Kapital­erträgen/Vermietung/Erbschaft (die Argumentation mit "wurde schon besteuert" ist absurd, weil ohnehin ALLES schon besteuert worden ist, und ohehin bei JEDEM Einkauf - auch von Arbeitsleistung durch Arbeitgeber - eine neue Besteuerung auftritt).

Jeder Richter weiss, dass er nur dann befördert wird, wenn er viele Entscheidungen pro Jahr schafft, - und dass er keinen Nachteil hat, wenn er dafür Verfahrens­grundrechte beugt (weil der Rechtsweg bei den Landessenats­vorsitzenden, die über Klage­erzwingungs­anträge wegen Rechtsbeugung - bzw' in Amtshaftungs­sachen wegen Schädigung durch Richter - entscheiden, zu Ende ist, und diese vom selben LMJ dorthin befördert worden sind).

Jeder weiss, dass hohes Vermögen das Potential hat, hieraus noch mehr Vermögen anzuhäufen. Trotzdem wird es (entgegen Art.14 Abs.2 GG) seit 1.1.97 nicht mehr besteuert.

Dass dadurch Geld für eine funktionierende Justiz (und Psychiatrie) fehlt, wird von den Bundetags­abgeordneten und den Richtern als kleineres Übel angesehen. Hauptsache ihnen geht es gut (und die Parteispenden fließen). Art.20 Abs.1-3 GG sind aus Mangel an Steuer­einkünften und daraus resultierendem Richter­stellen­mangel und kompensierenden Rechtszugs­abschaffungen faktisch außer Kraft gesetzt.

Was kann man gegen solche richterliche Willkür machen ?


fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpfen ? – klar; - aber innerhalb des Landes wird fast alles abgesegnet, und Bundesgerichte sind i.d.R. nicht erreichbar.

Landesverfassungsbeschwerde→VerfGH B.W. ? – wurden seit Mitte 2021 nicht mehr bearbeitet und dann seit Ende 2022 alle gewillkürt als unzulässig verworfen.

Verfassungsbeschwerde→BVerfG ? – naturalparteiliche werden - stets ohne Begründung - nie zur Entscheidung angenommen (da keine Lobby und keine Begründungspflicht der Nichtannahme).

Strafantrag/Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugung ? – die Strafsenatsvorsitzenden sind von der Abteilung 1 im LMJ dorthin beförtert worden, um alle abzulehnen.

Amtshaftungsklage wegen Schädigung durch Richter ? – der Turnus für Amtshaftungs­sachen ist im OLG-GVP aufgehoben worden, damit über alle der 1.Zivilsenat entscheidet; - und der Vorsitzende des ZS1 ist von der Abteilung 1 im LMJ dorthin beförtert worden, um alle abzulehnen. Es erfolgt dann die Willkür entsprechend der oben beschriebenen 1 W -Entscheidungen.

Petition an den Petitionsausschuss des Bundestags, mehr Rechtsmittel an Bundesgerichte einzuführen ? – Lächerlich: die haben doch aus Kostengründen alle gestrichen (und werden sie in Zeiten klammer Kassen sicher nicht wieder einführen).

Rechtszugs-Streichungen damit quittieren, dass man im Bundestagsgebäude aus der begehbaren Kuppel einen China-Böller runterfallen lässt ? – geht nicht: da ist 'ne Glasplatte dazwischen; - außerdem könnte § 106b StGB Probleme bereiten.

das LMJ-Gebäude (Schillerplatz 4 in Stuttgart) gemäß Art.20 Abs.4 GG mit gesammelter Katzenscheisse einmassieren ? – die unterbesetzten Staatsanwalt­schaften sind zwar aus Personal­mangel faul, würden da aber wohlmöglich eine Ausnahme machen.

richterliche Willkür veröffentlichen ? – auf jeden Fall ! (für eine solche Öffent­lichkeits­kontrolle war auch ursprünglich § 169 S.1 GVG gedacht; und das Recht dazu besteht gem. Art.5 Abs.1 GG und Art.10 Abs.1 S.1+2 EMRK und Art.11 GRCh; und Art.20 Abs.4 GG ruft geradezu dazu auf)

mit Deiner Stimme bei der Landtagswahl einen Beitrag dazu leisten, dass die FDP nicht in den Landtag kommt (weil o.g. Willkür i.d.R. von FDP-Richtern stammt) und auch die CDU (welche die FDP-Richter und deren Willkür toleriert und mit Prof.M.Graßhof als Prädident des VerfGH B.W. effektive Landes­verfassungs­beschwerden verhindert) jedenfalls nicht das Landes­justiz­ministerium erhält ? – wenn viele mitmachen, kann das ausreichen (denn wer das LMJ hat, bestimmt zwar nicht ausschließlich, aber maßgeblich, die Besetzung der Gerichts­präsidenten­stellen und Beförderungen zu Spruchkörper­vorsitzenden).


Nachtrag:  Es hat zwar ausgereicht, die Partei der Gier (FDP) aus dem Landtag zu entfernen. Dass aber alle sozialen Parteien zusammen nur noch 10 von 157 Sitzen haben, beendet die Rechtsstaatlichkeit in Baden-Württemberg für weitere 5 Jahre (in Baden-Württemberg sind die Grünen eher so, wie die Hintergrundfarbe auf Cem Özdemirs Wahlplakat (nicht so, wie die im Bundestag oder in anderen Bundesländern); und sie überlassen der CDU das LMJ).

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