| § | rechtsbeugende / | § |
Thema | Zitat aus dem Beschluss: |
beugt / verstößt gegen: | |
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FristEnde=Sa | LG Karlsruhe 22 Qs 21/23 vom 11.7.23: Eine sof.Beschwerde ist verfristet, wenn sie am Montag 9 Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingeht. | II.3: „3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts VRiLG Axel Heim, Ri Stockmann, Ri'LG Ansperger | § 43 Abs.2 StPO |
rechtl.Gehör | OLG Karlsruhe 1 Ws 281/23 vom 15.11.23: 1. Wenn die GStA in einer Beschwerde-Erwiderung an der Beschwerdebegründung völlig vorbeiredet und man dies in der Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung rügt, darf der Senat die Beschwerde aus den Gründen der Beschwerdeerwiderung zurückweisen, obwohl diese an der Beschwerdebegründung vorbeiredete. 2. Das Recht auf Anhörungsrüge in § 33a S.1 StPO wird außer Kraft gesetzt. | „Zur Begründung verweist
der Senat auf die zutreffenden, durch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.10.2023 nicht entkräfteten Gründe der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.09.2023 und tritt diesen bei.“ „Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung einer weiteren Anfechtung nicht unterliegt. Von ihm möglicherweise eingehende weitere Schreiben in Bezug auf den Beschluss des Senats würden zwar inhaltlich geprüft. Sollten sich hierbei – aus der Sicht des Senats – jedoch keine neuen tatsächlich oder rechtlich erheblichen Umstände ergeben, wird von einer gesonderten Verbescheidung abgesehen.“ VRiOLG Dr.Hettenbach, Ri'OLG Dr.Sieber, RiOLG Werner [über die Gehörsrüge vom 6.12.23 hat der Senat - trotz Verzögerungsrüge vom 6.1.26 - tatsächlich nie entschieden.] | § 34 StPO, Meyer-Goßner/ § 33a S.1 StPO, Justizgewährungsanspruch in Art.19 Abs.4 GG i.V.m. Art.20 Abs.3 GG, Art.13 EMRK |
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Hängebeschluss | VG Karlsruhe 5 K 3666/13 vom 9.12.13: Der Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (a.W.-Antrag) ist auch dann ausreichend, wenn eine Räumungsfrist von nur 3 Werktagen, die für eine Auseinandersetzung mit der 19-seitigen Begründung der Zwangsräumungsverfügung mit Sofortvollzugsanordnung und eine a.W.-Begründung nicht ausreichen, da in dem Fall bereits die Kürze der gesetzten Frist zu einer positiven a.W.-Entscheidung führen würde. Eines Antrags auf einstweilige Anordnung der einstweiligen Vollziehungs-Einstellung bis zur Ermöglichung der a.W.-Begründung bedarf es daher nicht. VzPrVG Dr.M.Graßhof, Ri'VG Jacob, RiVG Dr.Ulrich | „ Bei einer Stattgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung käme es nicht zu einer Vollziehung der angegriffenen Verfügung. Denn die Antragsgegnerin müsste damit rechnen, dass der dann zu erhebende Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich sein wird, und würde deshalb eine Vollziehung unterlassen. | u.g. VGH-Entscheidungen 1 S 2548/13 beweisen, dass a.W. alleine doch nicht ausreicht |
VGH B.W. 1 S 2547/13 v. 10.12.13: Wenn das Verwaltungsgericht dem Senat telefonisch bestätigt, dass es vor der angekündigten a.W.-Begründung über den a.W.-Antrag entscheidet, dann folgt auch aus der effektiven Rechtsschutzgarantie in Art.19 Abs.4 GG kein Rechtsschutzbedürfnis für einen e.A.-Antrag. RiVGH Epe, RiVGH Hettich, RiVGH Paur | „Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die gestellten Anträge nach § 123 VwGO nicht statthaft sind, weil gegen die Umsetzungs- und Räumungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.11.2013 einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt wird und daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen ist. | ||
VGH B.W. 1 S 2548/13 v. 11.12.13: Wenn die Stadtverwaltung eine Zwangsräumungsverfügung mit Sofortvollzugsanordnung und einer Räumungsfrist von nur 3 Werktagen erlässt, worauf man beim VG a.W.-Eilantrag stellt und dessen Begründung binnen 2 Wochen seit Zustellung der 19-seitigen Verfügung ankündigt, und das VG keinen Hängebeschluss zwecks Ermöglichung der a.W.-Begründung erlässt, sondern den a.W.-Antrag mangels Begründung ablehnt, worauf PKH-für-a.W.-Beschwerde-Antrag mit Hängebeschlussantrag gestellt wird, dann verliert der Rechtsschutzsuchende sein Recht auf ausreichend Zeit für die Begründung. | „Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller heute Beschwerde eingelegt und eine Begründung binnen drei Tagen angekündigt. Telefonisch hat er heute mitgeteilt, die Zwangsräumung finde statt, und einen Antrag auf Erlass eines "Hängebeschlusses" bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gestellt. Der Antrag hat keinen Erfolg. PrVGH Ellenberger, RiVGH Hettich, RiVGH Epe | Art.103 Abs.1 GG und Art.19 Abs.4 GG ; BVerwG I C 142.59 v. 2.9.63 in BVerwGE 16, 289 ; § 180 Nr.2 S.4 GVGA analog | |
VGH B.W. 1 S 2548/13 v. 11.3.14: 1. Eine nur 3-werktägige Räumungsfrist ist dann angemessen, wenn wie Stadtverwaltung den Erlass der Zwangsäumungsverfügung mit Sofortvollzugsanordnung, obwohl ihr ihre Absicht seit Monaten bekannt ist, bis kurz vor dem geplanten Datum hinauszögert. In dem Fall verliert der a.W.-Antragsteller sein Recht auf Begründung seines a.W.-Antrags zur 19-seitigen Anordnung, wenn er dafür 2 Wochen, mithin länger als die gesetzte Räumungsfrist, braucht. 2. Die Stadtverwaltung kann dem Bewohner sein Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen eine Zwangsräumungsanordnung mit ausreichend Zeit für eine Begründung seines dagegen gerichteten a.W.-Antrags nehmen, wenn sie ihm Hilfe bei der Erfüllung ihrer Begehr anbietet. 3. Im Verwaltungsrecht darf der eindeutige Wille des Gesetzgebers den Wünschen der Stadtverwaltung angepasst werden. Aus einer gesetzlichen Mindesfrist für eine Zwangsräumung von Wohnraum von 3 Wochen dürften dann auch 3 Werktage werden, auch wenn diese für eine Begründung des Rechtsmittels des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausreichen. | 3.c: „c) Die dem Antragsteller gesetzte
Räumungsfrist war angemessen. Die Frage der PrVGH Ellenberger, RiVGH Epe, RiVGH Hettich | ||
VG Karlsruhe 13 K 7131/19 vom 16.1.20: 1. Wenn das Landratsamt gegen BVerfG 1 BvR 2616/13 vom 11.10.2013 in NVwZ 2014, 363, II.1.b.aa.(1) = Tz.7 verstößt und die Entscheidung über den a.W.-Antrag nicht abwartet, ist ein Hängebeschluß zur Überbrückung der Zeit bis zur Entscheidung über den a.W.-Antrag ist nicht erforderlich, weil durch eine PKW-Entstempelung keine irreversiblen Nachteile entstehen. 2. Eine 6-monatige Eil-Verfahrensdauer von der PKW-Entstempelung bis zur Wiedereinsetzung der Stempel ist normal. | S.4-oben: „Schließlich setzt der Erlass eines Hängebeschlusses voraus, dass Seite 4 (⅗ Höhe): „4) Soweit der Antragsteller wiederholt Verzögerungsrügen erhoben hat, wird auf Folgendes hingewiesen: Für ein Verfahren, bei dem es nicht um besonderes einschneidende Maßnahmen mit schwerwiegenden Folgen ging, ist die Ri Jerxsen [Das LRA oder VG verfügt also über eine Art Zeitmaschine, die einen - nach erfolgreichem a.W.-Verfahren und Wiedereinsetzung der Stempel - an das Datum der Entstempelung zurücktransferiert, damit man an den Veranstaltungen, zu denen man ohne PKW nicht fahren konnte, doch noch teilnehmen kann.] | BVerfG 1 BvR 2616/13 vom 11.10.13 in NVwZ 2014, 363, II.1.b.aa.(1) | |
VG Karlsruhe 12 K 4508/22 v. 3.1.23: Hängebeschluß-Ablehnung bis zur e.A.-Entscheidung wegen PKW-Nutzung in einer Ortschaft ohne nächtliche öffentliche Verkehrsanbindung am Wochenende und ohne Supermarkt in Wohnnähe erzeugt keinen irreversiblen Zustand. [man kriegt also seine Lebenszeit zurück, wenn der e.A.-Antrag oder die Klage Erfolg hat.] | Seite 3 Abs.2: „Dessen ungeachtet VRiVG Metzger, RiVG Dr.Stingl, Ri'Metzler | ||
Eingangsdatum | VG Karlsruhe 12 K 1522/23 v. 17.5.23: 1. Ein Kammervorsitzender ist berechtigt, das Eingangsdatum eines Eilantrags an einem Donnerstag auf den Freitag falsch zu beurkunden, und damit dem Senat zu suggerieren, er hätte der Kammer erstmals am darauffolgenden Montag vorgelegen. Denn den Eingangsdatums-Berichtigungsantrag kann er dann unter der Behauptung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ablehnen. 2. Auch einer Entscheidung durch Beschluss durch den zuständigen Kollegialspruchkörper bedarf es in diesem Fall nicht. | „Sehr geehrter Herr Ihren Antrag auf Mit freundlichen Grüßen Metzger Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht“ | § 348 Abs.1 StGB |
Verf.Dauer‑Entschädigung | VGH B.W. 6 S 766/25 v. 25.8.25: 1. Keine Eilverfahrensdauer-Entschädigung für einjährige e.A.-Eilverfahrensdauer 12 K 4508/22, weil Klageverfahren nach Ansicht des Senats zweckmäßiger gewesen wäre. 2. Der Senat darf zu Gunsten der untätigen Kammer - ohne entsprechende Erwiderung - auf Überlastung spekulieren. 3. Wenn der VG-Präsident beim LMJ zu wenig Richterstellen angefordert hat, bekommt der Eilrechtsschutzsuchende für ggf' dadurch überlange Eilverfahrensdauer keine Entschädigung. | ∈ II.2.c (Seite 9, ¼ Höhe): „Die durchschnittliche Verfahrensdauer in Eilverfahren, die hier zweifellos überschritten wurde, kommt als Maßstab schon deshalb nicht in Betracht, weil ein ∈ II.2.c (Seite 9, ¾ Höhe): „Aus dem Umstand, dass VRiVGH Epe, Ri'VGH Ott, RiVG Gräsel | 1. absurd da Klage noch länger gedauert hätte. 2. Musielak-Rn. 3. Kissel/Mayer-Rn. |
Nach Ansicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es also völlig normal, dass einerseits der Rechtsverletzte einen a.W.-Antrag binnen 3 Werktagen begründen muss, – und er, wenn er das nicht schafft, kein rechtliches Gehör und damit auch keinen effektiven Rechtsschutz erhält; – andererseits, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Entscheidung über einen Eilantrag ein halbes Jahr oder gar ein Jahr braucht, aber trotzdem den Erlass eines Hängebeschlusses verweigert.
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PKH‑Gehörsrüge | BSG B 1 KR 6/10 C v. 14.9.10: Eine PKH-f.NZB-Gehörsrüge ist unstatthaft, weil PKH-f.NZB-Entscheidung eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung ist. | Tz.2: „Die PrBSG Masuch, RiBSG Dr.Hauck, RiBSG Dr.Kretschmer | Meyer-Ladewig-Rn.3 (⅔ Höhe) zu § 178a SGG; BVerfG 1 BvR 2852/10 v. 3.3.11 |
LSG B.W. L 4 KR 2827/24 RG v. 23.9.24: Ein Gericht kann eine PKH-Gehörsrüge dadurch unzulässig machen, in dem es 4½ Jahre lang nicht über die PKH-f.Berufungs-Begründung entscheidet und stattdessen die (nur fristwahrend eingelegte) Berufung terminiert, und auf PKH-Verzögerungsrüge gehörsverletzend PKH ablehnt, und auf die - schon nach 10 Tagen und vor dem Termin eingelegte - noch-begründungslose PKH-Gehörsrüge, welche ihre Begründung binnen der Einlegungsfrist ankündigt, sogleich entscheidet, anstatt den Termin bis nach Abschluss des PKH-Gehörsrüge-Verfahrens zu verlegen. | „Die vorliegende Rüge des Klägers dient aber erkennbar nicht dem mit § 178a SGG verfolgten Schutzzweck, sondern
allein der Verhinderung der Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache. Der Kläger will das Rügerecht für sachfremde Zwecke missbrauchen. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln liegt vor, wenn ein Antrag bzw. die Rüge offensichtlich allein zur Verfahrensverzögerung oder offensichtlich allein zur Verhinderung der Entscheidung angebracht wird (Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand Februar 2024, § 60 Rn. 165 zu Ablehnungsgesuchen). Ein Antrag bzw. VRiLSG Dr.Christian Link, RiLSG Binder, Ri'LSG Dörr [Für derartige ökonomische Gehörsverweigerungen hat VRiLSG Dr.Link gute PeBBSy-Benchmarks erhalten und ist zum Präsident des SG Mannheim befördert worden.] | Art.103 Abs.1 GG und Art.3 Abs.1 GG | |
Ri‑Ablehnung f.Gehörsrüge | LSG B.W. L 5 SF 736/26 AB vom 5.3.26: 1. Ein Ablehnungsgesuch für eine Gehörsrüge-Entscheidung ist unstatthaft, wenn die (gem' § 60 Abs.1 S.1 SGG i.V.m. § 45 Abs.1 ZPO wartepflichtigen) abgelehnten Richter die Gehörsrüge als unzulässig erachten (obwohl nicht auszuschließen ist, dass die gesetzlichen Richter Gehörsrüge und Ablehnungsgesuch für zulässig erachtet hätten). 2. Einer Auseinandersetzung mit der Statthaftigkeitsdarlegung eines Ablehnungsgesuchs für eine Gehörsrüge-Entscheidung (auf Seite 7 der Rechtsbehelfsbegründung) bedarf es nicht. | „Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es erst nach Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzvertahrens L 5 KR 482/26 ER-B gestellt wurde. Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts ist es, die ablehnenden Richter an einer weiteren Tätigkeit im betroffenen Verfahren zu hindern. Ein nach Erlass eines unanfechtbaren Beschlusses gestelltes Ablehnungsgesuch ist deshalb prozessual überholt. VRi'LSG Graf-Böhm, Ri'LSG Hassel, Ri'LSG Dr.Burgmann | Meyer-Ladewig-Rn.11-mitte zu § 60 SGG; LSG B.W. L 9 SF 2749/23 AB vom 17.10.23, Seite 3-mitte |
EntscheidungsbegründungsPfl. | LSG B.W. L 5 KR 482/26 ER-B vom 13.2.26: Einer erkennbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit der e.A.-Beschwerdebegründung bedarf es beim e.A.-Beschwerdebeschluß nicht. | „Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27.01.2026 im Verfahren S 13 KR 237/26 ER wird VRi'LSG Graf-Böhm, Ri'LSG Hassel, Ri'LSG Dr.Burgmann | Meyer-Ladewig-Rn.7f+7e zu § 136 SGG ; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG |
LSG B.W. L 5 SF 735/26 RG vom 5.3.26: 1. Rüge der Entscheidung nicht mit Gründen zur Rechtsmittelbegründung versehen sei keine Gehörsverletzungsrüge, sondern eine Unrichtigkeitsbehauptung. 2. Ein Beschwerdegericht braucht keine Entscheidungsgründe zur Beschwerdebegründung angeben. VRi'LSG Graf-Böhm, Ri'LSG Hassel, Ri'LSG Dr.Burgmann | „… der Antragsteller eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt hat. Der Antragsteller trägt vor, entgegen der von ihm zitierten Literatur habe der Senat fälschlicherweise angenommen, dass es keines richterlichen Hinweises des Sozialgerichts bedurft habe, bevor dieses seinen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt habe, und |
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FristEnde=Samstag | OLG Brandenburg 11 EK 5/25 v. 22.12.25: Ein Tatbestandsberichtigungsantrag und Wiedereinsetzungsantrag, die am Montag 16 Tage nach der samstaglichen Zustellung des Beschusses gestellt werden, sind verfristet. | „Der erneute Tatbestandsberichtigungsantrag bezogen auf den „Gehörsrüge-Beschluss vom 03.11.2025“ ist - selbst wenn man
zu Gunsten des Antragstellers den Verwerfungs- und Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2025 als Bezugspunkt ansieht - im Sinne von § 320 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 ZPO Der VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka [als Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis] | § 222 Abs.2 ZPO § 139 Abs.3 ZPO |
Eingangsdatum falsch | OLG Brandenburg 11 EK 5/25 v. 3.11.25: Eine Gehörsrüge vom 21.10., gefaxt am selben Tag 23:19-32 Uhr, gegen einen am 7.10. zugestellten PKH-f.Entschädigungsklage-Beschluss, ist verfristet, wenn die Justizangestellte die Bitte der Senatsvorsitzenden, einen Eingangsstempel vom 22.10. draufzuhauen, erfüllt. | „Die zweiwöchige Notfrist des § 201 Abs. 2 GVG, § 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde nicht eingehalten. Diese Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei schriftlich begründeten Entscheidungen fällt im Regelfall der Zeitpunkt der Kenntniserlangung mit dem der Zustellung der Entscheidung zusammen (BVerfG, NJW-RR 2010, 1215 Rn. 3 ff; BGH, Beschl. v. 16.10.2012 - II ZB 6/09, Rn. 4 nach juris). VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka [als Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis] [was beweist, dass die Gehörsrüge fristgemäß eingegangen sein muß, da sie vor der Ergänzung, eingegangen 0:00 Uhr, gefaxt wurde. Die Gehörsrüge war auch ohne die kurze Ergänzung begründet. Und auch die Ergänzung wäre vor Mitternacht durch gewesen, wenn das Faxempfangsgerät nicht ½ Minute warten würde, bis es endlich den Faxanruf annimmt.] | § 348 Abs.1 StGB § 139 Abs.3 ZPO |
Verfahrensdauer‑Entschädigung | OLG Brandenburg 11 EK 5/25 v. 1.10.25: 1. Für ein 6 Jahre und 1½ Monate lang andauerndes 2. Ein Richter kann im stark verzögerten Ausgangs-Eilverfahren eine spätere Geld-Entschädigung auf Verfahrensdauer-Entschädigungsklage (§§ 198 ff GVG) dadurch abwenden, indem er die im Ausgangs-Eilverfahren 4½ Jahre verzögerte Gehörsrüge-Entscheidung zurückweisend ausfallen lässt. 3. Eine Verzögerungsrüge muss auch im Gehörsrügeverfahren zeitnah wiederholt werden. | „Die „ VRi'OLG Behnert, RiOLG Dr.Hein, Ri'OLG v.Jutrzenka | § 198 Abs.1+2 GVG Kissel/Mayer-Rn.27-mitte zu § 198 GVG Prütting/Gehrlein-Rn.17-mitte zu § 321a ZPO |
[Anm.: Du weisst, dass ein Bundesland absolut pleite ist, wenn es Rechtsbeugung als Notwehr zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens betrachtet.]
FristEnde=Samstag | OLG Karlsruhe 1 W 76/23 v. 6.3.24: Ein am Montag 2.1.23 gestellter PKH-für-Amtshaftungsklage-Antrag wegen Amtspflichtverletzungen im Jahr 2019 ist verjährt. VRiOLG Dr.Burgermeister [als Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis; - und in peius zum LG (31.12.22 war Samstag)] | „1. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung schon deshalb keine Veranlassung, weil die Ansprüche, deren Geltendmachung der Antragsteller beabsichtigt, | § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs.1 BGB i.V.m. § 193 BGB ; § 222 Abs.2 ZPO |
Verfahrensgrundrechte im Amtshaftungsverfahren | OLG Karlsruhe 1 W 67/23 v. 29.4.24: Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist keine Verletzung von Art.103 Abs.1 GG. VRiOLG Dr.Burgermeister, RiOLG Mössner, RiLG Koch | „Zum einen versucht der Beschwerdeführer noch nicht einmal, einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO) darzulegen, weshalb es schon an den Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) und die Rüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Denn | § 547 Nr.6 ZPO ; BVerfG 2 BvR 827/79 v. 15.4.80 in BVerfGE 54, 86, ab S.91 ; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG ; BGH VI ZR 165/19 v. 21.1.20 in NJW 2020, 934, Leitsatz ; BGH II ZR 266/04 v. 21.5.07 in NJW-RR 2007, 1409, Tz.5-unten |
OLG Karlsruhe 1 W 40/22 v. 5.7.22: 1. § 839 Abs.2 BGB hindert auch bei Nichterlass eines Hängebeschlusses. 2. Darlegungslücken in PKH-Begründung mangels richterlichem Hinweis sind Vortrags-Verzicht. VRiOLG Dr.Burgermeister | S.3: „Eine hinreichende
Erfolgsaussicht hinsichtlich behaupteter Amtspflichtverletzungen durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch den | MüKo-Rn.326 zu § 839 BGB § 139 Abs.1-3 ZPO | |
OLG Karlsruhe 1 W 76/23 v. 16.4.24: 1. Hinweise des Landgerichts zählen wie die des Senats (mithin kein Recht auf Anfechtung erstinstanzlicher Rechtssatzbehauptungen). 2. In einem anderen Rechtsstreit in anderem Zusammenhang getätigte pauschalfloskelhafte Polemik in der Entscheidungsbegründung reicht für alle anderen Rechtsstreite wie richterlicher Hinweis aus. VRiOLG Dr.Burgermeister |
Ziff.2 letzt.Abs.: „Eine | Zöller-Rn.6-unten zu § 139 ZPO ; BGH IV ZR 32/05 v. 15.3.06 in NJW-RR 2006, 937, Leitsatz
; Zöller-Rn.14d zu § 139 ZPO ; Art.103 Abs.1 GG | |
OLG Karlsruhe 1 W 40/22 v. 4.8.22: 1. Pauschalfloskelhaft-polemische Bemängelungen in einem früheren anderen Rechtsstreit gelten als richterliche Hinweise auch für jeden späteren anderen neuen Rechtsstreit. 2. Wenn eine PKH-Begründung umfangreich ist, braucht sie nicht gelesen zu werden. VRiOLG Dr.Burgermeister | II.1: „1. Zum einen ist ein Gehörsverstoß schon nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer versucht entsprechend seiner ständigen Übung einen solchen aus der | ||
OLG Karlsruhe 1 W 85/18 v. 12.7.18: Um den Straftatbestand des § 201a Abs.1 StGB begehen zu dürfen, reicht es aus, dass sich der Täter ein berechtigtes Interesse dafür denkt, ohne dass es zuvor richterlich festgestellt worden sein muss. VRiOLG Dr.Burgermeister | S.2 letzt.Abs.: „Mit den zentralen Erwägungen, mit denen das Landgericht die Erfolgsaussichten für eine Entschädigung hinsichtlich der Fotos und Videos verneint hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Weder die Rechtsausführungen noch der Verweis auf die nach anderen rechtlichen Maßstäben ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 17.05.2017 können die notwendigen Darlegungen zu den vom Landgericht zutreffend angeführten (zusätzlichen) Voraussetzungen für eine Entschädigung ersetzen. Vor dem Hintergrund der dem Senat
bekannten zahlreichen Verfahren, die der Beschwerdeführer nach jedem Handeln der Verwaltung oder eines Gerichts in die Wege leitet (sehr instruktiv in diesem wegen Zusammenhang die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem Verhalten im Schreiben vom 27.02.2017 in diesem Verfahren) | § 201a Abs.1 StGB ; Art.19 Abs.4 GG ; Art.2 Abs.1 GG ; Art.20 Abs.3 GG | |
OLG Karlsruhe 1 W 49/16 v. 28.10.16: Überraschungsentscheidungsgründe im erstinstanzlichen PKH-Beschluss zählen wie richterliche Hinweise des Senats. VRiOLG Dr.Burgermeister, RiOLG Dr.Schmitt, RiOLG Mössner | „ Eine Zurückverweisung kommt deshalb nicht in Betracht, eine nachträgliche Gewährung von rechtlichem Gehör ist nicht erforderlich. | Art.103 Abs.1 GG ; Zöller-Rn.6-unten zu § 139 ZPO | |
OLG Karlsruhe 1 W 54/25 v. 20.1.26: 1. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass er sich mit den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Beschlusses nicht hinreichend auseinandersetzen kann, weil dort nur AS-Angaben stehen, ohne Angabe von Schriftsatzdatum+seite, ihm aber die Gerichtsakte nicht zur Verfügung stünde, bedarf es weder der begehrten Zwischenentscheidung hierüber, noch eines richterl. 2. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Amtsvorgänger VRiOLG Dr.Burgermeister ablehnte, folgt, dass der Beschwerdeführer Ablehnungsgesuche nur zur Pöbelei nutzen würde. | II.2-oben: „2. Die nach § 46 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben, da der Beschluss vom 1.8.2025 am 7.8.2025 zugestellt worden ist. Der Antragsteller hat seine Beschwerde damit begründet, dass die Befangenheit der Vertreterkammer sich aus den „o.g.“ und dort im einzelnen aufgeführten „diffamierenden Falschbeurkundungen in der Tatbestandsverfälschung“ ergebe. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 21.8.2025 wird verwiesen. Er hat sie ergänzt mit Schriftsatz vom 9.10.2025, worauf gleichfalls verwiesen wird.“ S.4: „Für die Äußerung, dass „ VRi'OLG Bauer-Gerland, RiLG Brüderle, RiOLG Mössner | Vom 21.8. war Beschwerde-Einlegung mit Ankündigung Beschwerdebegründung. Vom 9.10. war andere Beschwerde gegen anderen Beschluss vom 9.9., der die Tatbestands-Berichtigung ablehnte, über die bereits zuvor mit Beschluss 1 W 55/25 vom 26.11. entschieden wurde. | |
OLG Karlsruhe 1 W 54/25 v. 17.2.26: 1. Ein Ablehnungsgesuch gegen 3 Richter des Senats (wegen Gehörsverweigerung dieser 3 Richter beim Beschwerdebeschluss) ist ebenso-unzulässig, wie ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter eines Gerichts; - jedenfalls bei Gehörsverweigerung als Ablehnungsgrund. 2. Wenn man seine Gehörsrüge (vom 9.2.) damit begründet hat, dass man eine VRi'OLG Bauer-Gerland, RiOLG Schmitt, RiLG Brüderle | „1. Die ∈ 2.: „a) Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies verpflichtet das Gericht aber nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden. Insbesondere lässt die fehlende Erwähnung nicht darauf schließen, dass das Gericht den jeweiligen Gesichtspunkt bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt hätte (BGH, Beschluss vom 28.07.2005 - III ZR 443/04, juris Rn. 4; BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, juris Rn. 43, 44). Die Gerichte müssen nicht jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandeln. Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 BvR 949/02, juris; BAG, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 AZN 1389/11 -juris Rn. 27). b) Ausgehend hiervon zeigt der Antragsteller keinen Gehörsverstoß auf. Er [am Gehörsrügegrund völlig vorbeigeredet, ohne anzugeben, waum die Beschwerdebegründung auch beim Gehörsrügebeschluss weiterhin nicht berücksichtigt worden ist, obwohl sie angekündigt war und keine kürzere Frist dafür gesetzt wurde.] | Musielak/Voit-Rn.2-unten zu § 42 ZPO Musielak/Voit-Rn.11-oben zu § 42 ZPO Zöller-Rn.13 zu § 571 ZPO und BVerfG 2 BvR 745/14 vom 13.8.18 in StV 2020, 221, V.1.a | |
PKW‑Nutzungsausfall | OLG Karlsruhe 12 W 51/13 v. 24.7.14: Nutzungsausfallschadenersatz gäbe es nur für PKW selbst, nicht aber bei gewillkürter Führerschein-Beschlagnahme und willkürlich-langer Verfahrensdauer bis zur gerichtlichen Aufhebung der Beschlagnahme. Damit inzident auch: Wenn jemand 2 PKWs hätte und einen davon aufgrund Beschädigung nicht nutzen könnte, aber den anderen fahren, gäbe es Schadenersatz; – wenn er aber wegen gewillkürter PKW-Beschlagnahme beide nicht nutzen kann, gibt's keinen Schadenersatz. | „Der Senat teilt nach Überprüfung die Ausführungen des Landgerichts, dass es an einem Schaden in Bezug auf den begehrten Nutzungsausfall des PKW fehlt. Denn | Art.3 Abs.1 GG |
[Anm.: Wenn der Gegner der Landesfiskus oder die Landesjustizverwaltung ist, fehlt ein unabhängiges Gericht.]
WE bei Irreführung | BGH VIII ZA 5/24 v. 5.6.24: Wenn das Landgericht im (isolierten vorgezogenen) WE-f.Berufungs-Beschluß mit „Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, ob eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Frist des § 234 ZPO offen hält, wurde vom Bundesgerichtshof wie ausgeführt - verneinend - beantwortet.“ darüber täuscht, dass die Rechtsbeschwerde nicht statthaft sei (mithin nur noch die Gehörsrüge gegeben), ist keine Wiedereinsetzung in die PKH-f.Rechtsbeschwerde-Frist zu gewähren, wenn die Partei selbst erst nach einem Monat und 2 Tagen herausfindet, dass die Rechtsbeschwerde zulassungsfrei gegeben ist und am selben Tag den PKH-f.Rechtsbeschwerde-Antrag mit WE-Antrag um die 2 Tage stellt. | Tz.6+7: „Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kommt - entgegen der Ansicht
des Klägers - nicht in Betracht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Kläger hat nach der Zustellung des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses am 5. Februar 2024 an seinen Prozessbevollmächtigten erst am 7. März 2024 und damit nach dem Ablauf der Rechtsmittelfristen um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht. Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist mittels eines Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet versäumt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 15), hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere war die Versäumung der Frist - anders als der Kläger meint - nicht deshalb unverschuldet, weil der Beschluss, dessen Anfechtung der Kläger beabsichtigt, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält. Die Vorschrift des § 233 Satz 2 ZPO, wonach ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene VRiBGH Dr.Bünger, Ri'BGH Dr.Liebert, RiBGH Dr.Schmidt, Ri'BGH Wiegand, Ri'BGH Dr.Matussek | § 233 S.2 ZPO und Prütting/Gehrlein-Rn.58 (¼-Höhe) zu § 233 ZPO und BVerfG 1 BvR 1892/03 v. 4.5.04 in BVerfGE 110, 339 = NJW 2004, 2887, B.1 |
Wiedereinsetzung bei PKH‑Gehörsrüge | BGH VIII ZB 80/20 v. 13.4.21: Auch bei zulässiger, aber unbegründeter Gehörsrüge keine Wiedereinsetzung um die PKH-Gehörsrüge-Verfahrensdauer. 1. Ein Richter kann eine Wiedereinsetzung um die PKH-Verfahrensdauer (für Rechtsmittel mit WE-Antrag ohne PKH) dadurch verhindern, indem er absichtlich oder fahrlässig rechtliches Gehör verletzt, und auf Gehörsrüge nicht nach § 321a Abs.1 S.1 ZPO fortführt und erst im fortgesetzten Verfahren den PKH-f.Berufungs-Antrag zurückweist (laut Zöller-Rn.12, Musielak/Voit-Rn.7-oben+Rn.11 je zu § 321a ZPO geboten), sondern die Entscheidungserheblichkeit seiner Gehörsverletzung verneint, und die Gehörsrüge als zulässig, aber unbegründet, zurückweist (obwohl er die Partei in die PKH-Gehörsrüge gezwungen hat). 2. Wenn der PKH-Antragsteller die Gehörsrüge icl. | II.2.c: „c) Dass der Beklagte gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2019 VRi'BGH Dr.Milger, VRi'BGH Dr.Fetzer, VRiBGH Dr.Bünger, RiBGH Kosziol, Ri'BGH Dr.Wiegand [Anm.: einen ähnlichen Rechtssatz hatte zwar schon BFH III S 30/15 (PKH) vom 26.1.16 in BFH/NV 2016, 366; ausweislich dort Tz.2 betraf dieser aber vorherige Unzulässigverwerfung der PKH-f.Klage-Gehörsrüge.] | 1. Art.3 Abs.1 GG, weil bei ordnungsgemäßer Fortsetzung und danach Zurückweisung die WE um die PKH-Verfahrensdauer zu gewähren wäre (nach dem Meistbegünstigungsprinzip
darf das keinen Unterschied machen). 2. Auf die Rechtsprechung zur gesetzlich nicht geregelten Gegenvorstellung kommt es nicht an. 3. Art.3 Abs.1 GG, weil gerichtliche Entscheidungszeit nicht Verschulden des Rechtsmittelführers ist. |
Entscheidungsbegründung | BGH III ZR 364/23 v. 5.12.24 Keine Entscheidungsbegründungspflicht bei letztinstanzlichen Entscheidungen. Damit inzident auch: In PKH-f.Amtshaftungsklage-Beschwerde-Verfahren und in Amtshaftungs-Berufungen mit Beschwerdewert ≤25.000 € darf vom OLG rechtliches Gehör verweigert und nach Wunschergebnis entschieden werden, weil es auch bei Divergenz und schweren Verfahrensgrundrechtsverletzungen keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und keine NZB gibt, und der Zivilsenat seine Entscheidung nicht in mehr Auseinandersetzung mit der Rechtsmittelbegründung begründen (rechtfertigen) muß. | Tz.2: „Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen. VRiBGH Dr.Herrmann, RiBGH Reiter | § 547 Nr.6 ZPO ; BVerfG 2 BvR 827/79 v. 15.4.80 in BVerfGE 54, 86, ab S.91 ; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG ; BGH VI ZR 165/19 v. 21.1.20 in NJW 2020, 934, Leitsatz ; BGH II ZR 266/04 v. 21.5.07 in NJW-RR 2007, 1409, Tz.5-unten |
Thema | Zitat aus dem Beschluss: | beugt / verstößt gegen: | |
|---|---|---|---|
Annahme | BVerfG 1 BvR 3164/13 vom 17.12.15 Eine Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Annahme, wenn die angegriffene Entscheidung zwar verfassungswidrig ist, aber entweder auf einem Versehen beruht oder der materielle Schaden nicht gravierend ist. | B.I.1.a-unten = Tz.28: Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allerdings Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Gaier, Schluckebier, Paulus | § 93a BVerfGG Becks ProzForm VI.1.Anm.12 |
fachgerichtliche Entscheidungsbegründung | BVerfG 1 BvR 3157/11 v. 14.8.13: Wenn sich das Gericht mit entscheidungserheblichem Vortrag nicht befasst hat, hat sich der Empfänger gefälligst zu denken, dass der Vortrag berücksichtigt worden, aber nicht als entscheidungserheblich angesehen worden sei. | III.1.a: „a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. nur BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die Gerichte auch Kirchhof, Eichberger, Britz | § 547 Nr.6 ZPO ; BVerfG 2 BvR 827/79 v. 15.4.80 in BVerfGE 54, 86, ab S.91 ; Sachs-Rn.40 zu Art.103 Abs.1 GG ; BGH VI ZR 165/19 v. 21.1.20 in NJW 2020, 934, Leitsatz ; BGH II ZR 266/04 v. 21.5.07 in NJW-RR 2007, 1409, Tz.5-unten ; EGMR 30544/96 vom 21.01.1999 in NJW 1999, 2429, Leitsatz 1 und Tz.26 ; Art.41 Abs.2.c GRCh |
BVerfG 1 BvR 2058/24 v. 30.09.24: Auch bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine BGH-Entscheidung, die in Divergenz zu BVerfG 1 BvR 1892/03 v. 4.5.04 in NJW 2004, 2887 steht, kann das BVerfG (in Divergenz zu BVerfG aaO) eine Nichtannahme ohne jegliche Begründung beschliessen. | „Die Verfassungsbeschvverde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Ott, Radtke, Wolff | Sachs-Rn.40-mitte zu Art.103 Abs.1 GG | |
Substantiierung | VerfGH B.W. 1 VB 29/21 v. 28.4.23: fehlende Auseinandersetzung mit nicht-existenter Begründung der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs (enthielt nur Satz „Das vorliegende Ablehnungsgesuch ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich.“, ohne Begründung, was auf Mitte Seite 10 der VerfB gerügt wurde) genügt Substantiierungsanforderungen nicht [⇒unzulässig] PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Ausdrückliche Rügen gegen den Beschluss des Finanzgerichts vom 20.11 .2020 - 1 V 2589/20 - enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Aus dem Vorbringen, ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liege darin, dass vor dem Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 18.11.2020 keine Entscheidung des Spruchkörpers über das Ablehnungsgesuch vom 17.11.2020 erfolgt sei, wird jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer der Sache nach einen Verstoß des Beschlusses des Einzelrichters vom 20'.11.2020 gegen
Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art: 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer verfassungswidrigen Einzelrichterübertragung rügt. Insoweit | FG hatte AblG-Verwerfung nicht begründet, was gerügt wurde; Auseinandersetzung
mit nicht-existenten Gründen ist nicht möglich. Ablehnungsgründe waren VerfGH aus VerfB 1 VB 39/20 v. 30.4.20, VerfB 1 VB 58/20 v. 26.5.20, VerfGH-Urteil 1 VB 58/20 v. 12.10.20, Urteilsergänzungsantrag v. 31.10.20, bekannt; darauf wurde hingewiesen. |
Subsidiarität | VerfGH B.W. 1 VB 13/22 v. 19.7.23: Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hielte daher die VerfB-Frist nicht offen [⇒verfristet] | „Die vom Beschwerdeführer erhobene PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 |
VerfGH B.W. 1 VB 167/21 v. 17.5.23: 1. Der Zivilsenat kann Verfassungsbeschwerde gegen Gehörsrüge-Beschluss dadurch unzulässig machen, indem er die Gehörsrüge als unzulässig behauptet, womit auch die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerde-Beschluss verfristet wird. 2. behauptet fehlende Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen | „Hinsichtlich der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 30.9.2021 sowie der Beschlüsse des Landgerichts PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | 1. Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 2. die Auseinandersetzung m.d. | |
VerfGH B.W. 1 VB 170/21 v. 10.5.23: Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hätte Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen gehalten [⇒verfristet] PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Die Die | Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 | |
VerfGH B.W. 1 VB 141/21 v. 11.5.23: Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hätte Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen gehalten [⇒verfristet] PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Auch die erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist nicht offenhalten, da sie zum Zeitpunkt der Einlegung nicht formgerecht erhoben und somit offensichtlich unzulässig war. Eine Anhörungsrüge muss das Vorliegen eines Falls der entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Es ist erforderlich, dass der Rügeführer schlüssig und substantiiert vorfrägt, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Vertahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies im Ergebnis folgert (vgl. Ratschow, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 133a Rn. 13 m.w.N.). Vorliegend | ||
VerfGH B.W. 1 VB 145/21 v. 25.5.23: 1. Gehörsrüge sei aussichtslos gewesen und hielte daher die VerfB-Frist nicht offen [⇒verfristet] 2. keine Verletzung von Verfassungsrechten dargelegt 3. Zweit-PKH-Antrag zur Subsidiaritätswahrung erforderlich. PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Die Anhörungsrüge war mangels Darlegung eines Gehörsverstoßes offensichtlich aussichtlos und konnte die Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG deshalb nicht offenhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19.6.2019 - 2 BvR 2492/18 -, Juris). Zweifel an der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2021 waren offensichtlich; darauf musste der Verwaltungsgerichtshof nicht hinweisen. Hinsichtlich des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022 scheitert die Verfassungsbeschwerde zudem am Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. VerfGH, Beschluss vom 29.5.2020 - 1 VB 27/18 -, Juris Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8.1.1985 - 1 BvR 830/83 -, BVerfGE 68, 384, 388, Juris Rn. 14). | 1. Divergenz zu 1 VB 130/21 vom 3.1.23 (s.u.) und zu BVerfG 1 BvR 644/05 vom 25.4.05 in NJW 2005, 3059, II.1 2. waren unter II.B Tz.12 i.V.m. III § 2 (1) b & III § 2 (2) b d.VerfB-Begründung dargelegt. 3. Unter III § 2 (2) e d.VerfB-Begründung war dargelegt, was einem Zweit-PKH-Antrag entgegensteht (wurde wohl nicht gelesen). | |
VerfGH B.W. 1 VB 130/21 v. 3.1.23: Subsidiarität der VerfB ist ohne Gehörsrüge nicht erfüllt. [⇒unzulässig] PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH Mattes, RiVerfGH Gneiting | „Die Der Beschwerdeführer macht zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß infolge eines unterlassenen Hinweises des Oberlandesgerichts liegt, den Vortrag des Beschwerdeführers als zutreffend unterstellt, auch nahe. Eine Anhörungsrüge war danach nicht offensichtlich aussichtslos und gehörte zum Rechtsweg des § 55 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG (vgl. VerfGH, Beschluss vom 14.8.2022 - 1 VB 10/19 -, Juris Rn. 19).“ | Hierauf folgende o.g. Entscheidungen waren Verfristungs-Verwerfungen mit der Begründung, dass die Gehörsrüge die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen gehalten hätte. | |
Anlagen | VerfGH B.W. 1 VB 40/25 v. 25.11.25: Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht-angegriffene Entscheidungen nicht beigelegt worden sind, ohne dass es eines gerichtlichen Hinweises oder einer Anforderung bedarf. Darauf, das auf Seite 2, ¼ Höhe, der Verfassungsbescherde ausdrücklich „die Erteilung eines richterlichen Hinweises, sofern etwas übersehen worden wäre oder noch weitere Anlagen für erforderlich gehalten würden.“ beantragt war, kommt es nicht an. PrVerfGH Prof.M.Graßhof, VzPrVerfGH O'Sullivan, RiVerfGH Gneiting | II.2.a: „2. a) Der Beschwerdeführer hat den formellen Substantiierungsanforderungen hinsichtlich sämtlicher gerügter Rechtsverletzungen schon deshalb nicht entsprochen, weil er die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2024 (- VIII ZA 5/24 -, Juris) und vom 2. Juli 2024 (- VIII ZA 5/24 -, Juris) weder mit seiner Verfassungsbeschwerde vorgelegt noch in seinem Verfassungsbeschwerdeschriftsatz in
nachvollziehbarer Art und Weise wiedergegeben hat. Die Vorlage dieser Entscheidungen wäre schon deshalb notwendig gewesen, weil der Bundesgerichtshof in diesen Beschlüssen deutlich gemacht hat, dass dem Beschluss des Landgerichts Darüber hinaus | § 22 Abs.1 S.2 VerfGHG ; Hinweispflicht in Art.103 Abs.1 GG ; Jarass/Pieroth--Rn.30 zu Art.103 GG. Die BGH-Beschlüsse waren beim BVerfG anzugreifen, nicht beim VerfGH, da eine Landesverfassungsbeschwerde gegen Bundesgerichts-Entscheidungen nicht statthaft. Deshalb Vorlage- und Auseinandersetzungspflicht allenfalls auf Anforderung/Hinweis. |
VerfGH B.W. 1 VB 27/19 v. 20.5.19: Wenn ein nicht-angegriffener Bescheid nicht beigelegt ist, kann der VerfGH ohne Hinweis und ohne Anforderung die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwerfen. | „Zum einen hat der Beschwerdeführer den PrVerfGH Prof.Graßhof, VzPrVerfGH Dr.Mattes, RiVerfGH Gneiting | Behördliche Entscheidungen waren nicht angegriffen. Außerdem war der Inhalt des Widerspruchsbescheid im Tatbestand des beigelegten Beschlusses wiedergegeben. | |
VerfGH B.W. 1 VB 36/19 v. 14.11.19: Wenn ein nicht-angegriffener Beschluß nicht beigelegt ist, kann der VerfGH ohne Hinweis und ohne Anforderung die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verwerfen. | „1. Zum einen hat der Beschwerdeführer den PrVerfGH Prof.Graßhof, VzPrVerfGH Dr.Mattes, RiVerfGH Gneiting | Die Entscheidung des Amtsgerichts war nicht angegriffen und irrelevant, weil nur die Selbstentscheidung des zweitinstanzlich abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch angegriffen wurde. | |
VerfGH B.W. 1 VB 111/20 v. 21.6.21: Wenn man in seiner Verfassungsbeschwerdebegründung darauf verweist, dass Anlagen bereits einer vorherigen Verfassungsbeschwerde gegen einen Parallel-Beschluß im selben Rechtsstreit beilagen, und man sie deshalb nicht wiederholt einreicht, kann der VerfGH die Verfassungsbeschwerde möglicherweise als unzulässig verwerfen. | II.a.aa(3.Abs.): „Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen relevante gerichtliche Entscheidungen des betroffenen Fachverfahrens zum Teil nicht vorlegt, sondern auf deren Vorlage in anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren verweist, bestehen Bedenken, ob dies den Anforderungen an einen ausreichend substantiierten Vortrag genügt. Denn es ist PrVerfGH Prof.Graßhof, VzPrVerfGH Dr.Mattes, RiVerfGH Gneiting | Schikaneverbot in § 226 BGB und Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG und Art.6 Abs.1 S.1 EMRK und nach Zöller-Rn.25-unten der ZPO-Einleitung |
[etlichen „1 W ...“ und „1 VB ...“-Zitaten sieht man die Willkür noch nicht alleine anhand der unterstrichen Stellen an, weil diese Richter (obgleich sie Verfahrensgrundrechte mißachten) anhand von Rhetorik-Kursen gelernt gaben, wie man sich am geschicktesten ausdrückt, damit die Willkür nicht offensichtlich wird. Erst anhand der Nachweise in der letzten Spalte - oder unter Mitberücksichtigung der Gehörsrüge- bzw' Verfassungsbeschwerdebegründung (hier noch nicht eingefügt) - wird dies erkennbar.]
Amtshaftung (Art.34 GG, § 839 BGB) ist faktisch abgeschafft; gleiches gilt für Verfahrensdauer-Entschädigung (§§ 198 ff GVG).
An das Überraschungsentscheidungsverbot und die Hinweispflicht (§ 139 ZPO) hält sich fast kein Richter mehr.
Das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs.2 StPO) ist faktisch abgeschafft.
Der Rechtsschutz-Gleichbehandlungsgrundsatz von Finanzschwachen und Bemittelten (Art.3 Abs.1 GG) ist faktisch abgeschafft.
Es werden zwar nicht wörtlich, aber sinngemäß, ergebnisorientierte verfassungswidrige Rechtssätze aufgestellt (wie oben beschrieben).
Aus ökonomischen Gründen werden psychisch Behinderte auf wenige Quadratmeter zusammengepfercht, - und weil sie das nicht aushalten, mit Sedadiva halb hirntot gedrogt (weil's billig sein soll).
Die Ursache ist die Gier:Jeder weiss, dass es nicht gerecht sein kann, wenn Einkommen aus Arbeit mit höheren Steuern und Abgaben belastet wird, als äquivalent hohes Einkommen (ohne nennenswerte eigene gesitige oder körperliche Leistung) aus Kapitalerträgen/
Jeder Richter weiss, dass er nur dann befördert wird, wenn er viele Entscheidungen pro Jahr schafft, - und dass er keinen Nachteil hat, wenn er dafür Verfahrensgrundrechte beugt (weil der Rechtsweg bei den Landessenatsvorsitzenden, die über Klageerzwingungsanträge wegen Rechtsbeugung - bzw' in Amtshaftungssachen wegen Schädigung durch Richter - entscheiden, zu Ende ist, und diese vom selben LMJ dorthin befördert worden sind).
Jeder weiss, dass hohes Vermögen das Potential hat, hieraus noch mehr Vermögen anzuhäufen. Trotzdem wird es (entgegen Art.14 Abs.2 GG) seit 1.1.97 nicht mehr besteuert.
Dass dadurch Geld für eine funktionierende Justiz (und Psychiatrie) fehlt, wird von den Bundetagsabgeordneten und den Richtern als kleineres Übel angesehen. Hauptsache ihnen geht es gut (und die Parteispenden fließen). Art.20 Abs.1-3 GG sind aus Mangel an Steuereinkünften und daraus resultierendem Richterstellenmangel und kompensierenden Rechtszugsabschaffungen faktisch außer Kraft gesetzt.fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpfen ? – klar; - aber innerhalb des Landes wird fast alles abgesegnet, und Bundesgerichte sind i.d.R. nicht erreichbar.
Landesverfassungsbeschwerde→VerfGH B.W. ? – wurden seit Mitte 2021 nicht mehr bearbeitet und dann seit Ende 2022 alle gewillkürt als unzulässig verworfen.
Verfassungsbeschwerde→BVerfG ? – naturalparteiliche werden - stets ohne Begründung - nie zur Entscheidung angenommen (da keine Lobby und keine Begründungspflicht der Nichtannahme).
Strafantrag/Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugung ? – die Strafsenatsvorsitzenden sind von der Abteilung 1 im LMJ dorthin beförtert worden, um alle abzulehnen.
Amtshaftungsklage wegen Schädigung durch Richter ? – der Turnus für Amtshaftungssachen ist im OLG-GVP aufgehoben worden, damit über alle der 1.Zivilsenat entscheidet; - und der Vorsitzende des ZS1 ist von der Abteilung 1 im LMJ dorthin beförtert worden, um alle abzulehnen. Es erfolgt dann die Willkür entsprechend der oben beschriebenen 1 W -Entscheidungen.
Petition an den Petitionsausschuss des Bundestags, mehr Rechtsmittel an Bundesgerichte einzuführen ? – Lächerlich: die haben doch aus Kostengründen alle gestrichen (und werden sie in Zeiten klammer Kassen sicher nicht wieder einführen).
Rechtszugs-Streichungen damit quittieren, dass man im Bundestagsgebäude aus der begehbaren Kuppel einen China-Böller runterfallen lässt ? – geht nicht: da ist 'ne Glasplatte dazwischen; - außerdem könnte § 106b StGB Probleme bereiten.
das LMJ-Gebäude (Schillerplatz 4 in Stuttgart) gemäß Art.20 Abs.4 GG mit gesammelter Katzenscheisse einmassieren ? – die unterbesetzten Staatsanwaltschaften sind zwar aus Personalmangel faul, würden da aber wohlmöglich eine Ausnahme machen.
richterliche Willkür veröffentlichen ? – auf jeden Fall ! (für eine solche Öffentlichkeitskontrolle war auch ursprünglich § 169 S.1 GVG gedacht; und das Recht dazu besteht gem. Art.5 Abs.1 GG und Art.10 Abs.1 S.1+2 EMRK und Art.11 GRCh; und Art.20 Abs.4 GG ruft geradezu dazu auf)
mit Deiner Stimme bei der Landtagswahl einen Beitrag dazu leisten, dass die FDP nicht in den Landtag kommt (weil o.g. Willkür i.d.R. von FDP-Richtern stammt) und auch die CDU (welche die FDP-Richter und deren Willkür toleriert und mit Prof.M.Graßhof als Prädident des VerfGH B.W. effektive Landesverfassungsbeschwerden verhindert) jedenfalls nicht das Landesjustizministerium erhält ? – wenn viele mitmachen, kann das ausreichen (denn wer das LMJ hat, bestimmt zwar nicht ausschließlich, aber maßgeblich, die Besetzung der Gerichtspräsidentenstellen und Beförderungen zu Spruchkörpervorsitzenden).
| Nachtrag: Es hat zwar ausgereicht, die Partei der Gier (FDP) aus dem Landtag zu entfernen. Dass aber alle sozialen Parteien zusammen nur noch 10 von 157 Sitzen haben, beendet die Rechtsstaatlichkeit in Baden-Württemberg für weitere 5 Jahre (in Baden-Württemberg sind die Grünen eher so, wie die Hintergrundfarbe auf Cem Özdemirs Wahlplakat (nicht so, wie die im Bundestag oder in anderen Bundesländern); und sie überlassen der CDU das LMJ). | ![]() |