Richter-Willkür in Baden-Württemberg |
| Gericht: Beschluss: Datum: | Rechtssatz: [Spruchkörper:] |
Zitat aus dem Beschluss: | beugt: |
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| LSG B.W. L 4 KR 2827/24 RG v. 23.9.24 | ein Gericht kann eine PKH-Gehörsrüge dadurch unzulässig machen, in dem es 4½ Jahre lang nicht über
die PKH-f.Berufungs-Begründung entscheidet und stattdessen die (nur fristwahrend
eingelegte) Berufung terminiert, und auf PKH-Verzögerungsrüge gehörsverletzend PKH ablehnt,
und auf die - schon nach 10 Tagen und vor dem Termin eingelegte - noch-begründungslose PKH-Gehörsrüge, welche ihre Begründung
binnen der Einlegungsfrist ankündigt, sogleich entscheidet, anstatt den Termin bis nach Abschluss des PKH-Gehörsrüge-Verfahrens
zu verlegen. [VRiLSG Dr.Link, RiLSG Binder, Ri'LSG Dörr] | „Die vorliegende Rüge des Klägers dient aber erkennbar nicht dem mit § 178a SGG verfolgten Schutzzweck, sondern allein der Verhinderung der Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache. Der Kläger will das Rügerecht für sachfremde Zwecke missbrauchen. Ein rechtsmissbräuchliches Handeln liegt vor, wenn ein Antrag bzw. die Rüge offensichtlich allein zur Verfahrensverzögerung oder offensichtlich allein zur Verhinderung der Entscheidung angebracht wird (Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. Stand Februar 2024, § 60 Rn. 165 zu Ablehnungsgesuchen). Ein Antrag bzw. eine Rüge dient offensichtlich allein der Verfahrensverzögerung, wenn sie ersichtlich nur der Erreichung einer Terminsaufhebung der zeitlich unmittelbar bevorstehenden mündlichen Verhandlung dient (Flint, a.a.O., Rn. 167). So liegt der Fall hier. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Rüge wird bereits durch den zeitlichen Ablauf deutlich. Der Beschluss vom 10. September 2024 wurde dem Kläger am 12. September 2014 zugestellt. Die Rüge wurde jedoch erst am Vormittag des Sitzungstages der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung eingelegt und nicht begründet. Zwar ist die Frist zur Einlegung der Rüge noch nicht abgelaufen. Der Kläger hat die Rüge aber tatsächlich eingelegt und war damit nicht gehindert, die ihn hierzu veranlassenden Gründe darzulegen. Dass er dies dennoch nicht getan hat, unterstreicht den bereits aus dem konkreten Zeitpunkt der Einlegung erkennbaren sachfremden Zweck der Rüge.“ | Art.103 Abs.1 GG und Art.3 Abs.1 GG |
| OLG Karlsruhe 1 W 67/23 v. 29.4.24 | Entscheidung
nicht mit Gründen versehen ist keine Verletzung von Art.103 Abs.1 GG [VRiOLG Dr.Burgermeister, RiOLG Mössner, RiLG Koch] | „Zum einen versucht der Beschwerdeführer noch nicht einmal, einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO) darzulegen, weshalb es schon an den Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) und die Rüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Denn die allein erhobene Rüge vermeintlich fehlender Begründungen ist dazu - offensichtlich - ungeeignet.“ | § 547 Nr.6 ZPO |
| OLG Karlsruhe 1 W 76/23 v. 6.3.24 | ein am Montag 2.1.23 gestellter PKH-für-Amtshaftungsklage-Antrag
wegen Amtspflichtverletzungen im Jahr 2019 ist verjährt. [VRiOLG Dr.Burgermeister] {als Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis & in peius zum LG} | „1. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung schon deshalb keine Veranlassung, weil die Ansprüche, deren Geltendmachung der Antragsteller beabsichtigt, bereits verjährt sind. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) erst mit dem Beschluss des Strafsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 01.08.2019 (Az.: 2 VAs 6/19) in Lauf gesetzt wurde und damit mit dem Schluss des Jahres 2019 begann (§ 199 Abs. 1 BGB), lief sie am 31.12.2022 ab, sodass der erst am 02.01.2023 beim Landgericht eingegangene Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch unter Berücksichtigung der Regelung aus § 204 Nr. 14 BGB die Verjährung nicht mehr hemmen konnte. Dass der Antragsteller im Jahr 2019 auch die erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hatte, ergibt sich schon. aus seiner Begründung zum Prozesskostenhilfeantrag, denn dort führt er aus, dass er mit seiner Gehörsrüge gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Verfahren 2 Ws 336/18 bereits die Rechtsverstöße geltend gemacht hat, auf die er auch die behauptete Amtspflichtverletzung in seinem Prozesskostenhilfeantrag stützt. Das in Anspruch genommene Land Baden-Württemberg hat sich in seiner Stellungnahme vom 07.02.2023 auch ausdrücklich auf Verjährung berufen (dort S. 3, I 26). Der Umstand, dass das Landgericht Heidelberg diesen Umstand seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat, hindert den Senat nicht, seine Entscheidung darauf zu stützen.“ | § 193 BGB, § 222 Abs.2 ZPO |
| LG Karlsruhe 22 Qs 21/23 v. 11.7.23 | eine sof.Beschwerde ist verfristet,
wenn sie am Montag 9 Tage nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingeht. [VRiLG Axel Heim, Ri Stockmann, Ri'LG Ansperger] | II.3: „3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.03.2023 hinsichtlich (1.) der Frage der Verwerfung des Ablehnungsantrages als unzulässig und (2.) hinsichtlich der Entscheidung über die Ablehnung eines Pflichtverteidigers ohnehin bereits seit 16.04.2023 teilrechtskräftig war, nachdem der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts vom 27.03.2023 dem Beschwerdeführer am 08.04.2023 zugestellt worden war und die einwöchige Frist zur Einlegung der hiergegen statthaften sofortigen Beschwerde am 15.04.2023 ablief und somit die sofortige Beschwerde bei Eingang am 17.04.2023 bereits verfristet war.“ | § 43 Abs.2 StPO |
| OLG Karlsruhe 1 W 40/22 v. 4.8.22 | pauschalfloskelhaft-polemische Bemängelungen
in einem anderen Rechtsstreit gelten als Hinweise für hiesigen Rechtsstreit wenn eine PKH-Begründung umfangreich ist, braucht sie nicht gelesen zu werden [VRiOLG Dr.Burgermeister] | II.1: „1. Zum einen ist ein Gehörsverstoß schon nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer versucht entsprechend seiner ständigen Übung einen solchen aus der Verletzung von Hinweispflichten herzuleiten, übergeht dabei jedoch, dass ihm der geforderte Hinweis schon vielfach und eindeutig erteilt wurde (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats die vom Beschwerdeführer betriebenen Verfahren 1 W 2/16, 1 W 46/16, 1 W 63/17, 1 W 64/17, 1 W 78/17, 1 W 114/17, 1 W 85/18, 1 W 95/18, 1 W 9119, 1 W 10/19, 1 W 12/19, 1 W 9120, 1 W 16120, 1 W 35/20, 1 W 42/20, 1 W 48/20, 1 W 3/21; 1 W 19/21; 1 W 10122), er dies jedoch ständig ignoriert, weil er meint, er könne darauf verzichten, einen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt darzustellen, ein Gericht sei vielmehr verpflichtet, sein umfangreichen Vorbringen von Amts wegen danach zu durchsuchen, ob sich darin auch eine hinreichend verständliche Sachverhaltsschilderung finden lässt, die Anhaltspunkte für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs ergeben könnte. Es geht mithin - anders als der Beschwerdeführer darzutun versucht - nicht um einzelne Unzulänglichkeiten seines Vortrags, sondern um die einer eventuellen Hinweispflicht schon vorgeschaltete Frage eines prüfungsfähigen Sachverhalts, denn ohne die Möglichkeit der Prüfung können auch keine konkret auf den jeweiligen Sachverhalt bezogene Hinweise erteilt werden. Es ist auch im Rahmen gesetzlicher Hinweispflichten nicht Aufgabe eines Gerichts, anstelle der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei aus einer Fülle von - trotz des erheblichen Umfangs der Ausführungen weitgehend nur oberflächlich - behaupteten Pflichtverletzungen eine oder mehrere herauszusuchen, die für einen Amtshaftungsanspruch relevant sein könnten, und zu überlegen, ob dem Antragsteller daraus überhaupt (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Schaden erwachsen sein könnte. Auf diese grundlegende einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei weist der Senat ständig hin, dies ist dem Beschwerdeführer deshalb längst bekannt und auf bereits Bekanntes ist nicht und schon gar nicht ständig hinzuweisen.“ | Art.103 Abs.1 GG |
| OLG
Karlsruhe 1 W 40/22 v. 5.7.22 | §
839 Abs.2 BGB gilt auch für Nichterlass eines Hängebeschlusses Darlegungslücken in PKH-Begründung mangels richterlichem Hinweis sind Vortrags-Verzicht. [VRiOLG Dr.Burgermeister] | S.3: „Eine hinreichende Erfolgsaussicht hinsichtlich behaupteter Amtspflichtverletzungen durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch den Nichterlass eines „Hängebeschlusses“ fehlt schon deshalb, weil der Antragsteller zum einen die besonderen Voraussetzungen für Amtspflichtverletzungen durch Gerichte im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit (§ 839 Abs. 2 BGB für Entscheidung in einer Rechtssache bzw. die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Annahme einer Amtspflichtwidrigkeit bei sonstigen richterlichen Handlungen; siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom 15.2.2019, Az.: 1 W 10/19, und vom 12.02.2021, Az.: 1 W 3/21, m.w.Nachw.) schon nicht vorträgt und zum anderen – trotz zahlreicher Hinweise (zuletzt Beschluss des Senats vom 21.03.2022, Az.: 1 W 10/22, dort unter I. 4.) – vollständig auf eine Darlegung zu einem ihm möglicherweise daraus erwachsenen Schaden verzichtet.“ | MüKo-Rn.326
zu § 839 BGB § 139 Abs.1-3 ZPO |
| VGH B.W. 1 S 2548/13 v. 11.12.13 | wenn
die Stadtverwaltung eine Zwangsräumungsverfügung mit Sofortvollzugsanordnung und einer Räumungsfrist
von nur 3 Werktagen erlässt, worauf man beim VG a.W.-Eilantrag stellt und dessen Begründung binnen 2 Wochen seit Zustellung der 19-seitigen
Verfügung ankündigt, und das VG keinen Hängebeschluss zwecks Ermöglichung der a.W.-Begründung erlässt, sondern den a.W.-Antrag mangels
Begründung ablehnt, worauf PKH-für-a.W.-Beschwerde-Antrag mit Hängebeschlussantrag gestellt wird, dann verliert
der Rechtsschutzsuchende sein Recht auf ausreichend Zeit für die Begründung. [PrVGH Ellenberger, RiVGH Hettich, RiVGH Epe] | „Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller heute Beschwerde eingelegt und eine Begründung binnen drei Tagen angekündigt. Telefonisch hat er heute mitgeteilt, die Zwangsräumung finde statt, und einen Antrag auf Erlass eines "Hängebeschlusses" bis zur Entscheidung über seine Beschwerde gestellt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Überwiegende Erfolgsaussichten hat der Antragsteller nicht dargelegt, sie sind für den Senat auch nicht erkennbar. Eine Zwischenentscheidung ist auch nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten.“ | Art.103 Abs.1 GG und Art.19 Abs.4 GG; BVerwG I C 142.59 vom 02.09.1963 in BVerwGE 16, 289; § 180 Nr.2 S.4 GVGA analog |