Wappen-BW

Landtagswahl Baden-Württemberg 2026

Landtagsgebäude B.W.
Parteien
was welche Partei mit dem Landesjustizministerium machte
was also tun ?
beschnittene Meinungsfreiheit

Wahl-o-Mat–ähnliche Wahlempfehlungen im Abhängigkeit vom Eigeninteresse:

Partei: steht für:
Grüne: Du fandest es gut, dass der komplette Stuttgarter Hauptbahnhof verbuddelt und dabei um 90° gedreht wurde, so dass nicht nur für ICEs, sondern für sämtliche Gleise, Einfahrts- und Ausfahrts-Tunnel gegraben werden mussten, egal was es kostet; – und dass Minister­präsident Winfried Kretschmann das Landesjustiz­ministerium der CDU überlassen hat ? – Dann bist Du bei den Grünen genau richtig.   [Streng genommen ist eigentlich die CDU+FDP-Landesregierung 1996-2010 für Stuttgart21 verantwortlich. Aber die Grünen hätten es seit der Kenntnis, daß es nicht die bei Planung veranschlagten 2,6 Mrd € und auch nicht die bei Baubeginn behaupteten 4,1 Mrd €, sondern 11,4 Mrd € kosten wird, seit der Regierungs­übernahme im Mai 2011 noch ohne allzugroße Schwierigkeiten stoppen können.]
[Bei Koalitionen gehören Justizministerium und Innenministerium immer in zwei verschiedene Parteihände.]
CDU: Du hast kein Problem damit, dass der vorherige Landes­justiz­minister Guido Wolf (CDU) das Rechtssystem von 2011 bis Anfang 2016 wieder fast so grausam geschliffen hat, wie Dr.U.Goll (FDP) von 1996 bis Anfang 2011, und dass die jetzige Landesjustizministerin Marion Gentges fast nichts daran geändert hat, und dass der Präsident des Verfassungs­gerichtshofs B.W. Prof Malte Graßhof (CDU) zwar bis Mitte 2021 halbwegs normal arbeitete, jedoch ab Mitte 2021 seine Entscheidungs­tätigkeit über Landes­verfassungs­beschwerden faktisch einstellte (weil ihm vom LMJ der Posten des VGH-Präsidenten in Aussicht gestellt wurde, der ihm weitaus mehr liegt; und er ihn Mitte 2023 dann auch bekommen hat), und seit der Wiederaufnahme der VerfGH-Entscheidungs­tätigkeit Ende 2022 fast alle Landes­verfassungs­beschwerden nur noch als unzulässig verwirft; - und möchtest, dass dies so bleibt ? – dann wähle die CDU.
SPD: Du fandest es gut, dass der Landes­justiz­minister 2011-Anf'2016, Rainer Stickelberger (SPD), im Jahr 2013 endlich die Landes­verfassungs­beschwerde und das Landes­informations­freiheits­gesetz einführte, - nachdem die FDP, die von Anfang 1996 bis Anfang 2011 das Landes­justiz­ministerium inne hatte, dies jahrzehntelang verhinderte ? – Dann sorge mit einer Wahl der SPD dafür, dass sie als Koalitionspartner das Landesjustiz­ministerium endlich wieder erhält.
FDP: Du möchtest, dass Behördenstellen und Richterstellen wegrationalisiert werden und eine kostengünstige Justiz, - und bist dafür damit einverstanden, dass aus ökonomischen Gründen Verfahrens­grundrechte gebeugt werden, - und Prozesse gegen Behörden fast immer zugunsten der Behörden ausgehen und Mietrechts­prozesse fast immer zu Gunsten des Vermieters (so wie es von 1996 bis Anfang 2011 unter dem damaligen Landes­justiz­minister Dr.U.Goll (FDP) der Fall war) ? – dann bist Du bei der FDP genau richtig.
AfD: Du möchtest, dass Björn Höcke in Schlesien einfällt (und die Bundeswehr den Nordteil von Ostpreussen zurückerobert) und die AfD danach gemäß Art.146 GG eine neue Deutsche Verfassung schreibt (womit das Grundgesetz ausser Kraft tritt) ? – Dann wähle die AfD !   (dies gilt auch, wenn Du möchtest, dass China und Russland ein bißchen mitregieren)
Linke: Du möchtest kostenlosen öffentlichen Nahverkehr (ohne Dir Gedanken darüber zu machen, wo das Geld dafür herkommt), und eine effektive Mietpreisbremse ohne Schlupflöcher/Ausnahmen für möblierte Wohnungen o.ä., und die Wiederherstellung der Vermögenssteuer (welche die CDU und die FDP dadurch abschafften, dass sie sich nach dem BVerfG-Urteil 2 BvL 37/91 vom 22.06.1995 in BVerfGE 93, 121 weigerten, einen kleinen verfassungswidrigen Regelungsfehler auszubügeln, - um sie insgesamt abzuschaffen) ? – Dann bist Du bei den Linken genau richtig.
BSW: Du möchtest die teure Militärhilfe für die Ukraine streichen und hast nichts dagegen, dass die Ukraine dafür mit russischen Panzern überrollt wird; – und danach deshalb Millionen von Ukrainern in die EU flüchten müssen ? – Dann bist Du beim BSW genau richtig.
FW: Scheint so'ne Art FDP-light für den selbständigen Mittelstand zu sein. Daher dürfte ähnliches gelten, wie oben für die FDP gesagt.
Volt: Du hast keine Ahnung, wofür Volt steht ? – Der Autor dieser Webseite ebenfalls nicht (die "Kurzfassung" deren Wahlprogamms ist 11 MB groß – daher nicht downloaded). [Stocher mal mit 2 Stricknadeln oder Nägeln in der Steckdose; – dann spürst Du, wofür Volt steht.]

Warum bei Landtagswahlen eine Beachtung, was welche Partei mit der Justiz machte, wenn sie das Landes­justiz­ministerium inne hatte, so wichtig ist:

Worauf es im Leben ankommt, ist, dass man die Rechte, die man laut Grundgesetz und einfachrechtlichen Gesetzen und nach der Rechtsprechung der Bundesgerichte angeblich hat, auch wirklich durchsetzen kann !   (denn Gesetze sind nur wertloses bedrucktes Papier, wenn es kein effektives Rechtsmittel gibt, mit dem man Behörden und Gerichte zur Einhaltung zwingen kann)

Dies ist in der alltäglichen Entscheidungs­praxis der Gerichte auf Landesebene aber nicht mehr der Fall, weil Rechtszüge an Bundesgerichte gestrichen wurden; – mit der Folge, dass Gerichte auf Landesebene aus ökonomischen oder parteiischen Gründen die Rechtsprechung der Bundesgerichte und des Bundesverfassungsgerichts, wie in den Rechtsprechungs­kommentierungen wiedergegeben, missachten; – und dies auch problemlos tun können, weil - mangels Rechtszüge an Bundesgerichte - Divergenzen und Verfahrens­grundrechts­beugungen nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar sind, weshalb nur noch die Verfassungsbeschwerde bleibt; – jedoch eine effektive Landes­verfassungs­beschwerde durch PrVerfGH Prof.M.Graßhof faktisch dadurch abgeschafft worden ist, dass er zwischen Mitte 2021 und Ende 2022 fast keine Entscheidungen mehr traf – und seit Ende 2022 alle Landes­verfassungs­beschwerden ohne vorherigen Hinweis gewillkürt als unzulässig verwirft, entweder mit der Begründung, dass angeblich eine Anlage fehlen würde (nicht etwa eine angegriffene Entscheidung, sondern irgend ein unwichtiges Schreiben, das auch nicht angefordert wurde), oder dass angeblich nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden sei. [Bis Mitte 2021 wurde derartiges fast nie behauptet.]

Trotzdem lehnt er stets PKH für eine anwaltliche Verfassungs­beschwerde­begründung ab, mit der Begründung, dass man selbst in der Lage sei, eine zu schreiben; – obwohl er genau dies seit Ende 2022 in seinen Entscheidungsgründen verneint.


Und eine effektive (Bundes-)Verfassungsbeschwerde an das BVerfG gibt es schon seit dem 5.BVerfGGÄndG (11.8.1993) nicht mehr, weil das BVerfG Nichtannahme­beschlüsse seit dem nicht mehr begründen braucht, mithin kein Rechtfertigungsdruck mehr besteht, was zu gewillkürten Nichtannahmen führt (im Gegensatz zur Landes­verfassungs­beschwerde, ist eine (Bundes-)Verfassungs­beschwerde gem' § 93a Abs.1 BVerfGG annahmebedürftig).

Und seit dem 01.01.2026 ist das Zuständigkeits­streitwert­Änderungs­gesetz in Kraft, mit der Folge, dass im Zivilrecht für fast alles nur noch das abschmetterungs­freudige Amtsgericht zuständig wird und zweitinstanzlich das absegnungsfreudige Landgericht; – und dann ist der fachgerichtliche Rechtsweg zu Ende, mithin nur noch die Verfassungsbeschwerde gegeben.

Wahlkreuz

Was also machen ?

Wahlscheinantrag ausfüllen und Briefwahl beantragen und diesen Antrag beim Rathaus einwerfen.
Dann werden die Briefwahlunterlagen zugestellt.
Diese bequem zuhause ausfüllen und bis allerspätestens 08.03.2026, 18 Uhr, in den Rathaus-Briefkasten einwerfen.

In jedem Fall auch dann wählen gehen, wenn keine Partei die eigenen Interessen vollumfänglich vertritt.
Dann wählt man eben, was am nächsten dran ist, weil man nicht von einem größeren Übel regiert werden will.

Das ist immernoch besser, als eine Übernahme des Landesjustiz­ministeriums durch das größtmögliche (oder zweitgrößte) Übel zuzulassen !

Die FDP liegt in den jüngsten Umfragen (vom 29.1.) bei 5,0 %, mit der Folge, dass allein eine hohe Wahlbeteiligung dazu führen könnte, dass die FDP bei 4,9 % landet (denn von den FDP-Wählern gehen ohnehin alle wählen; – wenn aber die Summe der Wähler anderer Parteien 95,01 % der abgegebenen Wählerstimmen ausmacht (auch wenn die Wahlbeteiligung nur bei 75% läge), dann sind die gleiche Anzahl an FDP-Wähler weniger als 5 % aller abgegebenen Wählerstimmen, mit der Folge, dass die Sitze, die die FDP erhielte, an die anderen Parteien verteilt würden).

Wie die FDP und die CDU dafür sorgen, dass ganze Internet-Domains mit vielen Webseiten, die pro SPD sind und Willkür von FDP-Richtern nachweisen, bis nach der Landtagswahl geschlossen bleiben:

Beim WebHost wird angeregt, die Domain (grundlos) zu sperren. Der WebHost, der eine Aktiengesellschaft ist (mithin wohl pro FDP), sperrt die Domain gewillkürt, ohne Angabe von Gründen.

Daraufhin stellt man beim Landgericht den Eilantrag auf einstweilige Anordnung der sofortigen Aufhebung der Domainsperre.

Das Landgericht stimmt der Darlegung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu, verneint aber gewillkürt den Verfügungsgrund (=Eilbedürftigkeit).

Auf Beschwerde stimmt das Oberlandesgericht zu, dass der Verfügungsgrund vorliegt, verneint aber nun in peius das Erreichen des erstinstanzlichen LG-Zuständigkeits­streitwerts, indem es
a.) eine Anwendbarkeit des § 9 S.1 ZPO im Eilverfahren verneint (in Divergenz zu MüKo-Rn.3 zu § 937 ZPO, MüKo-Rn.5 zu § 919 ZPO, MüKo-Rn.7-oben zu § 919 ZPO),
b.) vom pauschalierten Ausfallschaden nach § 58 Abs.3 S.2 TKG gewillkürt 20% abzieht (obwohl dort „oder“ und nicht „minus“ steht),
c.) eine Zuständigkeits­streitwertgrenze in § 23 Nr.1 GVG von 6000 € behauptet [statt 5000 € (im April'25, also weit vor dem Zuständigkeits­streitwert­Änderungsgesetz)].

Die Entscheidung über die Eil-Landesverfassungsbeschwerde gegen die gewillkürte Streitwertdrückung im Eilverfahren ist von PrVerfGH Prof.M.Graßhof (CDU-Parteimitglied) - trotz Verzögerungsrüge - verschleppt worden.

Im parallelen Hauptsacheverfahren hat das Landgericht das mit dem Zuständigkeits­streitwert 1:1 aus dem Eilverfahrens-Beschwerde-Beschluss abgeschrieben, ohne auf die auseinandersetzende Stellungnahme, dass im Hauptsacheverfahren eine Anwendbarkeit von § 9 S.1 ZPO nicht verneint werden kann (zumal das Hauptsacheverfahren ohnehin schon länger als 1 Jahr dauerte) und der Abzug von 20% greifbar gesetzwidrig ist, einzugehen.

Dies wurde im Rechtsmittelverfahren gerügt, und zudem auf die Divergenz zu OLG Nürnberg 3 U 2178/22 vom 07.10.2022 (MDR 2023, 55), C.II, wonach bereits der Streitwert für die Entsperrung eines Facebook-Nutzerkontos im Eilverfahren auf 10.000 € festgesetzt wurde, während es hier um eine ganze Domain ginge, hingewiesen.

Und die zweite Instanz (OLG Karlsruhe) verschleppt die Entscheidung – trotz Verzögerungsrügen – bis nach der Landtagswahl.

Auf die deshalb beim OLG-Präsident eingelegte Untätigkeits-Aufsichtsbeschwerde, mit der Bitte, gem' § 26 Abs.2 Alt.2 DRiG zur unverzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, hat die von ihm für die Verbescheidung beauftragte aufsichtsführende Richterin verbeschieden, dass es zur richterlichen Unabhängigkeit gehöre, welche Verfahren die Vorsitzende des 17.Zivilsenats in welcher Reihenfolge fördere.

Wenn also der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe Jörg Müller (FDP-Anhänger) oder der Präsident des Oberlandesgerichts Stuttgart Andreas Singer (FDP-Parteimitglied) die Auffassung vertreten, dass SPD-zugeneigte und FDP-abgeneigte Domains bis nach der Landtagswahl geschlossen zu bleiben haben, fällt dies unter die Unabhängigkeit der Richter, die vom OLG-Präsident beruflich beurteilt werden, und von denen er zu wenig eingestellt hat.

Wegen o.g. Verschleppung der Eil-Landesverfassungsbeschwerde wurde Bundes-Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Hierauf geruhte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg Prof Malte Graßhof (CDU-Parteimitglied) nun doch noch, tätig zu werden, und hat sie - mal wieder ohne vorherigen Hinweis - mal wieder unter der Behauptung von Substantiierungsmängeln (so wie er es seit Ende 2022 eben mit fast jeder Landesverfassungsbeschwerde macht) als unzulässig verworfen.

Fazit:  Die Meinungs- und Mitteilungsfreiheit in Baden-Württemberg ist zwar theoretisch in Art.2 Abs.1 LV i.V.m. Art.5 Abs.1 GG verfassungs­rechtlich verankert; – in der tatsächlichen Praxis aber auch nicht viel anders, als in den USA (seit D.Trump) oder in der Türkei oder in China:  Seine Meinung darf eben nur dann jeder im Internet frei äußern, wenn diese mit der Ansicht der Gerichtspräsidenten und deren Partei übereinstimmt (insbesonders vor Bundestags- und Landtags-Wahlen).